1900 177
84.
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, sich als Gesinde zu
vermiethen, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäfts-
fähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Gesindedienstverhältnisses oder
die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältniß ergebenden Verpflichtungen betreffen.
Die für einen einzelnen Fall ertheilte Ermächtigung gilt im Zweifel als all-
gemeine Ermächtigung zur Eingehung von Gesindedienstverhältnissen.
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt
werden.
85.
Wird einem Mündel die Ermächtigung, sich als Gesinde zu vermiethen, von
dem Vormund verweigert, so kann sie auf Antrag des Mündels durch das Vor-
mundschaftsgericht ersept werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung
zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
86.
Soll ein Mündel für längere Zeit als ein Jahr zu Gesindediensten verpflichtet
werden, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Die dem Mündel auf Grund der Ermächtigung, sich als Gesinde zu ver-
miethen, zustehende unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erstreckt sich nicht auf die Ein-
gehung eines solchen Vertrags.
—
§ 7.
Soweit ein Minderjähriger nach vorstehenden Bestimmungen unbeschränkt ge-
schäftsfähig ist, ist er auch prozeßfähig.
§ 8.
Die Vorschriften der § 3 bis 7 gelten auch für Personen, die wegen Geistes-
schwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht entmündigt oder nach Stel-
lung des Eutmündigungsantrags unter vorläusige Vormundschaft gestellt sind, un-
beschadet der Vorschrift, in § 115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
89.
Hat sich eine Ehefrau als Gesinde vermiethet, so kann der Ehemann das
Dienstverhältnißß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf
seinen Antrag von dem Vormundschaftsgerichte dazu ermächtigt worden ist. Das
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