Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

E 1900 
Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ertheilen, weun sich ergiebt, daß 
der Bestand des Dienstverhältnisses die ehelichen Interessen beeinträchtigt. 
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ehemann der Vermiethung 
zugestimmt hat oder seine Zustimmung auf Antrag der Ehefrau durch das Vor- 
mundschaftsgericht ersetzt worden ist. Das Vormundschaftsgericht kann die Zu- 
stimmung erseben, wenn der Chemann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an 
der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden 
ist, oder wenn sich die Verweigerung der Zustimmung als Mißbrauch seines Rechts 
darstellt. So lange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, steht das Kündi- 
gungsrecht dem Manne nicht zu. 
Die Zustimmung, sowie die Kündigung kann nicht durch einen Vertreter des 
Ehemannes erfolgen; ist der Ehemann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so be- 
darf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 
d 10. 
Haben sich Militärpflichtige oder Beurlaubte als Dienstboten vermiethet, so 
geht die Militärpflicht der Verbindlichkeit des Dienstvertrags vor, so daß diese 
von selbst und ohne Entschädigung erlischt, wenn der Dienstbote zum Militärdienst 
einberufen wird. Auch steht, wenn ein Dienstbote zum Militärdienst ausgehoben 
worden ist, beiden Theilen das Recht zu, den Dienstvertrag mit einwöchiger Kün- 
digungsfrist dergestalt zu lösen, daß derselbe zwei Wochen vor dem Eintritte des 
Dienstboten beim Militär seine Endschaft erreicht. 
Auf die Einberufung zu militärischen Uebungen bis zu zweiwöchiger Dauer 
sindet die vorstehende Vorschrift keine Anwendung. Es hat jedoch der Dienstbote 
während seiner Abwesenheit aus dem Dienste auf Gewährung von Lohn und Kost 
Seitens der Dienstherrschaft keinen Anspruch. 
Freiwilliger Eintritt in den Militärdienst giebt der Dienstherrschaft nur einen 
Anspruch auf Entschädigung. 
4. Non Gesiudedienstüchern. 
8 11. 
Jede im Fürstenthum wohnhafte Person, welche zum ersten Male in den 
Dienst tritt, hat sich mit einem nach dem in der Anlage beigefügten Muster aus-
	        
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