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Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ertheilen, weun sich ergiebt, daß
der Bestand des Dienstverhältnisses die ehelichen Interessen beeinträchtigt.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ehemann der Vermiethung
zugestimmt hat oder seine Zustimmung auf Antrag der Ehefrau durch das Vor-
mundschaftsgericht ersetzt worden ist. Das Vormundschaftsgericht kann die Zu-
stimmung erseben, wenn der Chemann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an
der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden
ist, oder wenn sich die Verweigerung der Zustimmung als Mißbrauch seines Rechts
darstellt. So lange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, steht das Kündi-
gungsrecht dem Manne nicht zu.
Die Zustimmung, sowie die Kündigung kann nicht durch einen Vertreter des
Ehemannes erfolgen; ist der Ehemann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so be-
darf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
d 10.
Haben sich Militärpflichtige oder Beurlaubte als Dienstboten vermiethet, so
geht die Militärpflicht der Verbindlichkeit des Dienstvertrags vor, so daß diese
von selbst und ohne Entschädigung erlischt, wenn der Dienstbote zum Militärdienst
einberufen wird. Auch steht, wenn ein Dienstbote zum Militärdienst ausgehoben
worden ist, beiden Theilen das Recht zu, den Dienstvertrag mit einwöchiger Kün-
digungsfrist dergestalt zu lösen, daß derselbe zwei Wochen vor dem Eintritte des
Dienstboten beim Militär seine Endschaft erreicht.
Auf die Einberufung zu militärischen Uebungen bis zu zweiwöchiger Dauer
sindet die vorstehende Vorschrift keine Anwendung. Es hat jedoch der Dienstbote
während seiner Abwesenheit aus dem Dienste auf Gewährung von Lohn und Kost
Seitens der Dienstherrschaft keinen Anspruch.
Freiwilliger Eintritt in den Militärdienst giebt der Dienstherrschaft nur einen
Anspruch auf Entschädigung.
4. Non Gesiudedienstüchern.
8 11.
Jede im Fürstenthum wohnhafte Person, welche zum ersten Male in den
Dienst tritt, hat sich mit einem nach dem in der Anlage beigefügten Muster aus-