Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

  
  
  
  
1900 18 
Ouittungskarten-Formular A. 
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Versicherungsanstalt , 2 o J WW)A.)) G 2 
(Hier ist bei der ersten Onittungstarte der Nume derienigen Anstalt einzutragen, in deren Be- r*47 71. 
zirke der Versicherte zu dieser Zeit beschäfttgt ist, irde solgende Karte ist mit dem Namen der o 
anf der nächstvorhergehenden Karte vermerkten Anstalt zu versehen.) 4 
Ausgabestellel. ...........·.·.... .............·..................·..... .·.... 
(Liste der Quittungskarten A Nr. 1#) # 
Ausgestellt am ten 3 
(veroenbber- für die zeit seit dem. ten . 0D2 ) —— · 
Zur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum 
Umtausch oder zur Verlängerung vorzulegen. 
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Duittungskarte Nr. fir 
eeeereellillloßll#lllele.““““ 2 2222 2212 22 
(Vor= und zuname, bei Frauen auch Geburtsname) 
bei Ausstellung Wohnort 870.J -....·.......................... * 
(Wohnung) 
dieser Karte Berufsstellung ...·............. ·.....»·· -..-.. 
geborenam......··.»» ten --VPYx20 im Jahre 
zu Kreis 
.................. A ) Amt 
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, tsskuchuchkutmsFürVcrsichcrmmopfiichtigcsind,uudznmrauclpimFallcdctchitcw 
UUMWVMULnurdicfcgclvcnQuittmmokartcnzuverwenden. 
Invalidenversicherungsgesetz. 
6 13p. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers 
sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Qnit- 
lungskarte sind unzulässig. Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vor- 
sinden, sind von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung der- 
selben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung 
des § 136 zu übernehmen ist, zu veranlassen. 
den« Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken wider 
Bu Dillen des Inhabers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen 
* v den und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung, Uebertragung 
er der Durchführung des Einzugsverfahrens (§§ 148 ff.) findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Orts Dnittungskarten, welche im Widerspruche mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind durch die 
Fri eibehörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere 
leibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich. 
§ 1#4. Wer in Onittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach § 139 unzu- 
ssig sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck oder die zur Ausfüllung des Vordrucks einge- 
kaanenen Worte oder Zahlen verfälscht oder wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, 
zun von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die Beitragskontrole übertragen ist, 
on dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. 
baber Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht gemacht worden, den In- 
zwert er Quittungskarto anderen Arbeitgebern gegenüber zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu 
u ausend Mark oder Gefängniß bis zu sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so 
in statt der Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden. 
ein Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (8§ 267, 268 des Reichs-Strafgesetbuchs) tritt nur 
theil z#rn# die Fälschung in der Absicht begangen wurde, sich oder einem Anderen einen Vermögensvor- 
shenl zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzusügen. 
à# durchstreichen. wenn die Ausgabestelle keine Liste der Quittungskarten A führt. 6 #3m 
) Auf Antrag auszufüllen, sofern in die Karte Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind (§8 146). 
  
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