Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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In diesen Fällen wird die Dienstvergütung nur gewährt für die wirklichkaus- 
gehaltene Dienstzeit. 
8 40. 
In den Fällen des § 38 Nr. 1 bis 3 und wenn die Herrschaft das Gesinde 
ohne gesetzmäßigen Grund entlassen hat, muß sie dem Gesinde für die Zeit bis 
zum Ablauf der gesetlichen Kündigungsfrist den Lohn und Entschädigung für 
ausbedungene Kost gewähren. Lettere ist wöchentlich im Voraus zahlbar. 
8 41. 
Wenn ein Dienstbote vor Ablauf der Dienstzeit ohne geseplichen Grund den 
Dienst verläßt, so finden die Vorschriften des § 25 entsprechende Amwendung. 
Die Frist für die Stellung der Anträge begiunt mit dem Tage der Verlassung 
des Dienstes. 
VI. Zeuguiß. 
§ 42. 
Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Dienstbote von der 
Herrschaft ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer 
fordern. Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung 
im Dienste zu erstrecken und in das Dienstbuch einzutragen. Die Dienstherrschaft 
ist auch ohne Antrag des Dienstboten zur Eintragung eines Zeugnisses mit dem 
vorgenannten Jnhalt in das Dienstbuch berechtigt. 
Auf Antrag des Dienstboten hat die Ortspolizeibehörde das Zeugniß kosten- 
frei zu beglaubigen. 
643. 
Hat die Herrschaft das Zeuguiß wider besseres Wissen oder aus grober Fahr- 
lässigkeit unrichtig ausgestellt, so haftet sie dem Dienstboten und der nachfolgenden 
Dienstherrschaft für allen daraus entstehenden Schaden. 
Verweigert die Dienstherrschaft das von dem Dienstboten verlangte Zeugniß 
oder behauptet derselbe, daß das von der Herrschaft über sein Verhalten ausgestellte 
Zeugniß nicht der Wahrheit entspreche, so hat die Ortspolizeibehörde auf Antrag. 
des Dienstboten den Sachverhalt zu erörtern und über das Ergebniß dieser Er- 
örterung dem Dienstboten eine Bescheinigung auszustellen.
	        
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