Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

Allgemelned. 
Meistgewlchi. 
Außenseite. 
198 1900 
Abschuitt I. 
Wostsendungen. 
81. 
I. Zur Beförderung als Postsendungen sind unter den nachfolgenden Be- 
stimmungen zulässig: 
1) Briefe; 
2) Packete; 
3) Postanweisungen 
4) Zeitungen, die im Wege des Postzeitungsvertriebs zur Beförderung 
gelangen. 
Poslkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben gelten als offene 
Briefe und sind unter dem Ausdrucke „Briefsendungen“ in den folgenden Be- 
stimmungen inbegriffen. 
II. Soweit die Briefsendungen und Packete nicht unter Einschreibung oder 
Werthangabe befördert werden, sind sie nachstehend als „gewöhnliche“ bezeichnet. 
6#2. 
Es beträgt das Meistgewicht: 
für Briefe 250 Gramm, 
für Drucksachen 1 Kilogramm, 
für Geschäftspapiere 1 Kilogramm, 
für Waarenproben 350 Gramm, 
für Packete 50 Kilogramm. 
88. 
J. Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die 
Beförderung betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei 
gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, welche nicht 
die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der 
Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie 
die Anbringung der Stempelabdricke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. 
Wegen der besonderen Bestimmungen für Postpacketadressen und Postanweisungen 
siehe SS 12 und 20.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.