Allgemelned.
Meistgewlchi.
Außenseite.
198 1900
Abschuitt I.
Wostsendungen.
81.
I. Zur Beförderung als Postsendungen sind unter den nachfolgenden Be-
stimmungen zulässig:
1) Briefe;
2) Packete;
3) Postanweisungen
4) Zeitungen, die im Wege des Postzeitungsvertriebs zur Beförderung
gelangen.
Poslkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben gelten als offene
Briefe und sind unter dem Ausdrucke „Briefsendungen“ in den folgenden Be-
stimmungen inbegriffen.
II. Soweit die Briefsendungen und Packete nicht unter Einschreibung oder
Werthangabe befördert werden, sind sie nachstehend als „gewöhnliche“ bezeichnet.
6#2.
Es beträgt das Meistgewicht:
für Briefe 250 Gramm,
für Drucksachen 1 Kilogramm,
für Geschäftspapiere 1 Kilogramm,
für Waarenproben 350 Gramm,
für Packete 50 Kilogramm.
88.
J. Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die
Beförderung betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei
gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, welche nicht
die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der
Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie
die Anbringung der Stempelabdricke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen.
Wegen der besonderen Bestimmungen für Postpacketadressen und Postanweisungen
siehe SS 12 und 20.