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II. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packeten
an gleicher Stelle auf die Postpacketadresse zu kleben.
84.
I. In der Aufschrift mũssen der Empfänger und der Bestimmungsort deutlich Ausschrilt.
und so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
Bei Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“, für welche die Post nicht
Gewähr zu leisten hat, dürfen statt des Namens des Empfängers Buchstaben,
Ziffern, einzelne Wörter oder kurze Sätze angegeben sein.
II. Bei Postsendungen nach Orten ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer
dem Bestimmungsorte noch die Postanstalt anzugeben, von welcher die Sendung
bestellt wird oder abgeholt werden soll. Wenn der Ort der Bestimmungs-Post-
anstalt nicht zu den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der
Aufschrift noch näher zu bezeichnen.
III. Die Ausschrift eines Packets muß mit der Aufschrift der Postpacketadresse
(§ 12) derart übereinstimmen, daß nöthigen Falles das Packet auch ohne die Post-
packetadresse bestellt werden kann. Die Vermerke über Frankirung, Eilbestellung
k. sind sowohl auf dem Packet als auch auf der Postpacketadresse niederzuschreiben.
Wegen der Einschreibpackete, der Packete mit Werthangabe, der Nachnahmepackete,
der dringenden Packete und der Packete gegen Rückschein siehe §§ 181I, 1411,
191I, 2411 und 201.
VI. Die Aufschrift eines Packets muß unmittelbar auf der Umhüllung oder
auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten
Papier #. haltbar angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die
Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder
sonstigem festem Stoffe zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name
des Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein.
655.
I. Sendungen, deren Außenseite oder Juhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen von d s
die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlich- “ut *
keit für unzulässig erachtet wird, werden von der Postbeförderung ausgeschlossen. Getenstand.
II. Zur Versendung mit der Post dürfen ferner nicht aufgegeben werden:
Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch
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