Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

Zur Poßtbeför= 
rung beding! 
Groct 
Gegenstände. 
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200 1900 
Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen sowie ähende 
Flüssigkeiten. 
III. Die Postanstalten können in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen 
Gegenstände der zu II genannten Art enthalten, vom Absender die Angabe des 
Inhalts verlangen und, wenn diese verweigert wird, die Annahme der Sendung 
ablehnen. 
IV. Wer derartige Sachen unter unrichtiger Augabe oder mit Verschweigung 
des Inhalts aufgiebt, hat — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Gesepen — 
für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
V. Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Sendungen 
ablehnen, sofern deren Zuführung an den Bestimmungsort nach Maßgabe der vor- 
handenen Postverbindungen und Postbeförderungsmittel nicht möglich ist. 
86. 
I. Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderb und der Fäulniß ausgesetzt 
sind, unförmig große Gegenstände, ferner lebende Thiere können von den Post- 
anstalten zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom 
Absender durch einen sowohl auf die Postpacketadresse als auch auf die Sendung 
selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung 
geschehen soll, wenn der Empfänger sie nicht binnen 24 Stunden nach geschehener 
postamtlicher Benachrichtigung aunimmt oder wenn sie aus einem anderen Grunde 
umbestellbar wird. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, der 
nachstehenden Fassung entsprechen: 
„Wenn unbestellbar, zurück“ oder 
„Wenn unbestellbar, an N. in N.“ oder 
„Wenn unbestellbar, verkaufen“ oder 
„Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten“. 
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungs= 
ort ist die getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ansnahme, 
daß, wenn der Inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweitigen Ver- 
sügung des Absenders ersichtlich dem Verderb ausgesetzt ist, die Bestimmungen des 
§5 45V in Anwendung zu kommen haben. 
II. Für derartige Gegenstände 2c., wenn sie dennoch zur Beförderung an- 
genommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln
	        
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