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Gegenstände.
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Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen sowie ähende
Flüssigkeiten.
III. Die Postanstalten können in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen
Gegenstände der zu II genannten Art enthalten, vom Absender die Angabe des
Inhalts verlangen und, wenn diese verweigert wird, die Annahme der Sendung
ablehnen.
IV. Wer derartige Sachen unter unrichtiger Augabe oder mit Verschweigung
des Inhalts aufgiebt, hat — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Gesepen —
für jeden entstehenden Schaden zu haften.
V. Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Sendungen
ablehnen, sofern deren Zuführung an den Bestimmungsort nach Maßgabe der vor-
handenen Postverbindungen und Postbeförderungsmittel nicht möglich ist.
86.
I. Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderb und der Fäulniß ausgesetzt
sind, unförmig große Gegenstände, ferner lebende Thiere können von den Post-
anstalten zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom
Absender durch einen sowohl auf die Postpacketadresse als auch auf die Sendung
selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung
geschehen soll, wenn der Empfänger sie nicht binnen 24 Stunden nach geschehener
postamtlicher Benachrichtigung aunimmt oder wenn sie aus einem anderen Grunde
umbestellbar wird. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, der
nachstehenden Fassung entsprechen:
„Wenn unbestellbar, zurück“ oder
„Wenn unbestellbar, an N. in N.“ oder
„Wenn unbestellbar, verkaufen“ oder
„Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten“.
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungs=
ort ist die getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ansnahme,
daß, wenn der Inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweitigen Ver-
sügung des Absenders ersichtlich dem Verderb ausgesetzt ist, die Bestimmungen des
§5 45V in Anwendung zu kommen haben.
II. Für derartige Gegenstände 2c., wenn sie dennoch zur Beförderung an-
genommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln