Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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V. Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile 
dieser Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Post- 
karten entsprechen; die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein. 
VI. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und Nachbarortsverkehrs 
(& 37), im Frankirungsfalle 5 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden der 
beiden Theile der Postkarte mit Antwort, im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte. 
VII. Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte 
des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch # theil- 
bare Pfennigsumme aufwärts. 
VIII. Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unter- 
liegen dem Briefporto. 
5 8. 
Drucksachen. I. Gegen die für Drucksachen festgesebte ermäßigte Taxe werden befördert: alle 
durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, 
Photographie, Hektographic, Papyrographie, Chromographie, oder ein ähnliches 
mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Wegen der zu- 
lässigen schriftlichen Aenderungen und Zusätze siehe unter X. Briefe dürfen den 
Drucksachen nicht beigefügt sein. 
II. Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die 
durch verschiedene nach einander angewendete Vervielfältigungsverfahren (I) z. B. 
theils durch Buchdruck, theils durch Hektographie, hergestellt sind. 
III. Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die 
mittelst des Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten 
Schriftstücke. 
VI. Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger 
oder als außergewöhnliche Beilagen der Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb 
die Post besorgt, eingeliefert werden. 
al Trudsachen V. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder 
Wubs oder umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder aber in einfacher 
Ainter en- Weise zusammengefaltet eingeliefert werden, sodaß ihr Inhalt leicht geprüft werden 
kann. Unter Band krc. können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, 
versendet werden.
	        
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