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VI. Drucksachen in Rollenform dürfen 76 Centimeter in der Länge und
10 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten.
VII. Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten
dürfen die Größe der Formulare zu Postpacketadressen nicht wesentlich überschreiten
und nicht die Bezeichnung „Postkarte“ tragen. Gedruckte 2c. Karten mit dieser
Bezeichnung unterliegen den Vorschriften im § 7.
VIII. Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Auf-
schrift enthalten.
IX. Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit
verschiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit
Geschäftspapieren und Waarenproben siehe § 11.
X. Es ist zulässig:
1) auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel sowie
mit höchstens 5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute
Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder andere
Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen;
2) auf den Drucksachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift oder
Firma sowie den Stand und Wohnort des Absenders handschriftlich oder
auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern;
3) Druckfehler zu berichtigen;
4) Korrekturbogen das Manustkript beizufügen und in den Korrekturbogen
Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Form und
den Druck betreffen, solche Zusätze bei mangelndem Raume auch auf beson-
deren Zetteln anzubringen;
5) gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um sie unleserlich
zu machen;
6) Worte oder Theile des Textes, auf welche man die Aufmerksamkeit zu
lenken wünscht, durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen;
7) bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelszirkularen und Prospekten Zahlen
nebst Zusätzen, die als Bestandtheile der Preisbestimmung zu betrachten
sind, sowie bei Reise-Ankündigungen den Namen des Reisenden, den Tag
seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beab-
sichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen oder zu
berichtigen;