Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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1900 
8) in Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt hand- 
schriftlich anzugeben; 
9) in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder 
Einberufenen, sowie Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu ver- 
merken; 
10) auf Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, 
Weihnachts= und Neujahrskarken eine Widmung hinzuzufügen und diesen 
Drucksachen eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung beizulegen sowie 
die Rechnung mit solchen handschriftlichen Zusähen zu versehen, die den 
Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, 
mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben: 
11) bei Bücher= und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, 
Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten oder an- 
gebotenen Werke 2c. handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mit- 
theilungen ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 
12) Mobdebilder, Landkarten v. auszumalen; 
18) bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern handschriftlich 
oder auf mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Ver- 
öffentlichung, welcher der Artikel entnommen ist, hinzuzufügen; 
14) bei Quittungskarten über Invalidenversicherungsbeiträge die durch das In- 
validenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 zugelassenen Eintragungen 
handschriftlich oder auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags- 
marken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu 
vernichten; 
15) bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten 
oder deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des 
Invalidenversicherungsgesezes abgesendet werden und auf der Aupenseite 
mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt 
bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege einzutragen oder zu ändern und den Vordruck ganz oder theilweise 
zu durchstreichen; 
Weitere Zusähe oder Aenderungen, gleichviel ob sie handschriftlich, mit Durch- 
druck, Kopirpresse oder Schreibmaschine (III) oder durch Ueberkleben, Punktiren, 
Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= und Ausschneiden von
	        
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