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Wörtern, Ziffern oder Zeichen 2c. stattgefunden haben, sind bei Drucksachen nicht
gestattet. Die nach 5 und 6 erlaubten Durchstreichungen, Anstriche und Unter-
streichungen dürfen nicht briefliche Mittheilungen in offener oder verabredeter
Sprache herstellen.
XlI. Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden
nicht befördert.
Xll. Drucksachen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme
des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 37)e
bis 50 Gramm einschließlich .... 3Pf.,
über 50 „ 100 „ „ . .·5»,
»mo,,250» » . .10,,,
»2-0»)00,, .2o,,,
500 Gramm bis 1 Kilogramm einschliehlich . 30 „
Unfrankirte Drucssachen gelangen nicht zur Absendung.
XIII. Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger das Dop-
pelte des Fehlbetrags angeseyt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.
XIV. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen 1/4 Wtn
unter I und 11 entsprechende Drucksachen anzusehen: Sz .
1) die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestand= “ 7
theile derjeuigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit
welcher die Versendung erfolgen soll:
2) die zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können.
XV. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem
Verleger eine Aumeldung bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung
des Portos für so viele Exemplare, als der Zeitung rc. beigelegt werden sollen,
vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= rc. Exemplare ist Sache
des Verlegers.
XVI. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen
stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus
mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind
zur Zurnessung solcher Beilagen befagz, die nach Größe und Stärke des Papiers
Farstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetsammsung 1, 32