Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Wörtern, Ziffern oder Zeichen 2c. stattgefunden haben, sind bei Drucksachen nicht 
gestattet. Die nach 5 und 6 erlaubten Durchstreichungen, Anstriche und Unter- 
streichungen dürfen nicht briefliche Mittheilungen in offener oder verabredeter 
Sprache herstellen. 
XlI. Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden 
nicht befördert. 
Xll. Drucksachen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme 
des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 37)e 
bis 50 Gramm einschließlich .... 3Pf., 
über 50 „ 100 „ „ . .·5», 
»mo,,250» » . .10,,, 
»2-0»)00,, .2o,,, 
500 Gramm bis 1 Kilogramm einschliehlich . 30 „ 
Unfrankirte Drucssachen gelangen nicht zur Absendung. 
XIII. Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger das Dop- 
pelte des Fehlbetrags angeseyt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
XIV. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen 1/4 Wtn 
unter I und 11 entsprechende Drucksachen anzusehen: Sz . 
1) die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestand= “ 7 
theile derjeuigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit 
welcher die Versendung erfolgen soll: 
2) die zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch 
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. 
XV. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem 
Verleger eine Aumeldung bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung 
des Portos für so viele Exemplare, als der Zeitung rc. beigelegt werden sollen, 
vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= rc. Exemplare ist Sache 
des Verlegers. 
XVI. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen 
stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus 
mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind 
zur Zurnessung solcher Beilagen befagz, die nach Größe und Stärke des Papiers 
Farstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetsammsung 1, 32
	        
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