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& 11.
I. Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben gusommen-
oder von zweien dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung
gestattet, daß: 114nn
1) jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen Wre½
des Gewichts und der Ansdehnung nicht überschreitel:
2) das Gesammtgewicht einer Sendung 1 Kilogramm nicht überschreitet.
II. Die Sendungen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Aus
nahme des Orts= und Nachbarortsverkehrs (& 37)
bis 250 Gramm einschließlich . 10 Ps.,
über 250 „ 500 „ 20 „
„ 500 Gramm bis 1 nKilogramm einschliehlic 30 „
Unfrankirte Sendungen gelangen nicht zur Absendung.
III. Für unzureichend frankirte Sendungen wird dem Empfänger das Doppelte
des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5
theilbare Pfennigsumme aufwärts.
* 12.
I. Den Packeten muß eine Postpacketadresse in der von der Postuerwaltung backtie.
vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
II1. Zu einer Poslpacketadresse dürfen höchsiens drei Packete gehören: jedes
Nachnahmepacket (§ 19) muß jedoch von einer besonderen Postpacketadresse be-
gleitet sein.
Ill. Es ist nicht zulässig, Einschreibpackete (§ 13) oder Packete mit Werthan-
gabe (§ 14) zusammen mit gewöhnlichen Packeten auf eine Postpacketadresse zu
versenden.
IV. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Postpacketadresse, so
muß auf dieser der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.
V. Die oberste Postbehörde kann die Befugniß, mehrere Packete mit einer
Postpackeladresse zu versenden, vorübergehend aufheben.
VI. Formulare zu Postpacketadressen können durch alle Postanstalten bezogen
werden. Für Formulare, die mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag
für die Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf.
für je 10 Stück abgelassen.