210 1900
VII. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe,
Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den von der Post ge-
lieferten Formularen übereinstimmen.
VIlII. Der an der Postpacketadresse befindliche Abschnill kann vom Absender
zu Mittheilungen benuß#t werden.
IX. Die Postpacketadresse, sowie die zur Frankirung des Packets verwendeten
Postwerthzeichen gehen mil der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung
über und müssen vom Empfänger oder im Jalle der Unbestellbarkeit vom Absender
au die Postanstalt zurückgegeben werden, gleichviel ob er das Packet annimmt
oder nicht; den Abschnitt der Postpacketadresse kaun er jedoch bei der Annahme
des Packets abtrennen und behalten.
X. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Packele siehe §& 15 und 16.
8 13.
Einlchreib- I. Briefsendungen und Packete lönnen unter Einschreibung befördert werden.
jendungen. gei Einschreibsendungen ist weder eine Werthangabe (§ 14) noch die Beifügung
von Zustellungsurkunden (5 25) oder die Beförderung als dringende Packete 24)
zulässig.
II. Einschreibsendungen müssen vom Absender mit der Bezeichnung „Ein-
schreiben“ versehen werden. Bei Packeten muß diese Bezeichuung auch auf der
Postpacketadresse augegeben sein: die Wirkung der Einschreibung hinsichtlich der
Gewährleistung erstreckt sich nur auf das Packet, nicht auch auf die Postpacket-
adresse. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der einzuschreibenden Packete
siehe §§ 15 und 16.
III. Ueber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
IV. Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Einschreibgebühr
von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.
814.
Sendungenmit I. Briese und Packete können unter Werthangabe befördert werden. Bei
Wertgangobr. Sendungen mit Werthangabe ist weder die Einschreibung (§ 13) noch die Bei-
fügung von Zustellungsurkunden (6 25) oder die Beförderung alß dringende Packete
(& 24) zulässig. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Sendungen mit
Werthangabe siehe 9 15 bis 17.