1900 211
II. Der Werth ist in der Ausschrift, bei Packeten auch auf der Postpacket-
adresse, in Zahlen ersichtlich zu machen. Die Angabe des Werthes hat in der
Reichswährung zu erfolgen. Der augegebene Betrag soll den gemeinen Werth der
Sendung nicht übersteigen.
III. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren isl der Kurswerth, den
die Papiere zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypotheka-
rischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten der Betrag anzugeben, der
voraussichtlich erforderlich wäre, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Doku-
ments zu erlangen oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung
der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Ent-
spricht die Werthangabe diesen Grundsätzen nicht, so kann die Sendung zur Berich-
tigung zurückgegeben werden. Aus einer zu hohen Werthangabe darf ein Anspruch
auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet
werden.
IV. Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nach-
nahmesendungen werden daher nur als Sendungen mit Werthangabe behandelt,
wenn außer dem Nachnahmebetrag noch ein Werth angegeben ist.
V. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieserungsbescheinigung
ertheilt.
15. Verpadung der
ewoͤhnlichen
I. Die Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie urnne
Sendungen mit Werthangabe muß nach Mahgabe der Beförderungsstrecke, des owi der Ser
Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd Werthongabe.
eingerichtet sein.
II. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, die nicht unter Druck leiden
und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen
henügt bei einem Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Umhüllung von Packpapier
mit angemessener Verschnürung.
III. Schwerere Gegenstände müssen, sofern nicht der Inhalt und der Umfang
eine festere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem
Packpapiere verpackt sein.
Iv. Sendungen von bedentenderem Werthe, insbesondere solche, die durch