Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 211 
II. Der Werth ist in der Ausschrift, bei Packeten auch auf der Postpacket- 
adresse, in Zahlen ersichtlich zu machen. Die Angabe des Werthes hat in der 
Reichswährung zu erfolgen. Der augegebene Betrag soll den gemeinen Werth der 
Sendung nicht übersteigen. 
III. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren isl der Kurswerth, den 
die Papiere zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypotheka- 
rischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten der Betrag anzugeben, der 
voraussichtlich erforderlich wäre, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Doku- 
ments zu erlangen oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung 
der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Ent- 
spricht die Werthangabe diesen Grundsätzen nicht, so kann die Sendung zur Berich- 
tigung zurückgegeben werden. Aus einer zu hohen Werthangabe darf ein Anspruch 
auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet 
werden. 
IV. Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nach- 
nahmesendungen werden daher nur als Sendungen mit Werthangabe behandelt, 
wenn außer dem Nachnahmebetrag noch ein Werth angegeben ist. 
V. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieserungsbescheinigung 
ertheilt. 
15. Verpadung der 
ewoͤhnlichen 
I. Die Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie urnne 
Sendungen mit Werthangabe muß nach Mahgabe der Beförderungsstrecke, des owi der Ser 
Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd Werthongabe. 
eingerichtet sein. 
II. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, die nicht unter Druck leiden 
und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen 
henügt bei einem Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Umhüllung von Packpapier 
mit angemessener Verschnürung. 
III. Schwerere Gegenstände müssen, sofern nicht der Inhalt und der Umfang 
eine festere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem 
Packpapiere verpackt sein. 
Iv. Sendungen von bedentenderem Werthe, insbesondere solche, die durch
	        
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