Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 213 
§ 17. 
I. Geldslücke, die in Briefen versendet werden, müssen in Papier 2c. einge- 
schlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß sie während der Beför= 
derung ihre Lage nicht ändern können. 
II. Bei Geldpacketen im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, deren Werth bei 
Papiergeld 10000 Mark und bei baarem Gelde 1000 Mark nicht übersteigt, genügt 
eine Umhüllung aus starkem, mehrfach umgeschlagenem Papiere mit guter Ver- 
schnürung und Versiegelung. Geldpackete von größerem Gewicht oder von höherem 
Werthe müssen in haltbarer Leinwand, in Wachsleinwand oder in Leder verpackt, 
ut umschnürt und vernäht sowie längs der Naht hinreichend oft versiegelt sein. 
III. Geldbentel und Säcke, die ohne weitere Verpackung versendet werden, 
dürfen aus einfacher starker Leinwand nur dann bestehen, wenn das Geld gerollt 
oder zu Päckchen vereinigt ist. Anderenfalls müssen die Beutel 2c. aus wenigstens 
doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf 
nicht zu kurz sein. Die Schnur, die den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf 
selbst hindurchgezogen werden. Wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über 
beiden Schnurenden muß das Siegel aufgedrückt sein. Derartige Sendungen dürfen 
nicht über 25 Kilogramm schwer sein. 
IV. Geldkisten müssen aus starlem Holz gefertigt, gut gefügt und fest ver- 
nagelt oder mit guten Schlössern versehen sein. Der Deckel darf nicht überstehen; 
die Eisenbeschläge müssen gut befestigt und eingelassen sein, daß sie andere Gegen- 
slände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut 
bereist und mit Handhaben versehen sein. 
V. Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden 
Böden so verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Ver- 
lepung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
Vl. Bei Sendungen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der In- 
halt gerollt sein. Gelder, die in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen 
sollen, müssen zunächst in Beutel oder Packete verpackt werden. 
8 18. 
I. Im Wege des Postauftrags können 
u) Gelder bis 800 Mark einschließlich eingezogen oder 
b) Wechsel zur Einholung de Annahmceertlärung versendet werden. 
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