Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 17 
VI. Ministerialbekanntmachung 
vom 2. Jannar 1900, 
betr. die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
nach § 63 des Invalidenversicherungsgesetzes. 
Die im Einverständniß mit den bei der Thüringischen Versicherungsanstall 
betheiliglen Staatsregieruugen auf Grund des § 63 des Irvalidenversicherungs-= 
gesebes in der Fassung vom 19. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) festgesetzte 
Wahlorduung für die Wahl der Vertreter der Arbeilgeber und der Versicherten 
bei den unteren Verwaltungsbehörden wird nachstehend bekannt gemacht. 
Die Vorstände der unteren Verwaltungsbehörden (Verordnung vom 10. De- 
zember 1899 B Ges.-Samml. S. 209) werden mit der Leitung dieser Wahlen 
beauftragt. 
Soweit die in § 1 des Jnvalidenversicherungsgesebr# bezeichneten Personen 
den in § 62 Abs. 1 Saß 1 angeführten Kassen nicht angehören, wird eine 
der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl den die 
Aufsicht über die Krankenversicherung führenden Behörden eingeräumt (ogl. 
Verordnung vom 12. April 1884 I 2 Ges.-Samml. S. 27 und Verordnung 
vom 3. August 1886 Ges.-Samml. S. 155). 
Rudolstadt, den 2. Jannar 1900. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
v. Starck. 
Wahlordnung 
für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den 
unteren Verwaltungsbehörden. 
Auf Grund des § 63 des Jnvalidenversicherungsgesebes wird von den bei 
der Thüringischen Versicherungsanstalt betheiligten Landeszentralbehörden nachslehende 
Wahlordnung erlassen: 
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