1900 17
VI. Ministerialbekanntmachung
vom 2. Jannar 1900,
betr. die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten
nach § 63 des Invalidenversicherungsgesetzes.
Die im Einverständniß mit den bei der Thüringischen Versicherungsanstall
betheiliglen Staatsregieruugen auf Grund des § 63 des Irvalidenversicherungs-=
gesebes in der Fassung vom 19. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) festgesetzte
Wahlorduung für die Wahl der Vertreter der Arbeilgeber und der Versicherten
bei den unteren Verwaltungsbehörden wird nachstehend bekannt gemacht.
Die Vorstände der unteren Verwaltungsbehörden (Verordnung vom 10. De-
zember 1899 B Ges.-Samml. S. 209) werden mit der Leitung dieser Wahlen
beauftragt.
Soweit die in § 1 des Jnvalidenversicherungsgesebr# bezeichneten Personen
den in § 62 Abs. 1 Saß 1 angeführten Kassen nicht angehören, wird eine
der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl den die
Aufsicht über die Krankenversicherung führenden Behörden eingeräumt (ogl.
Verordnung vom 12. April 1884 I 2 Ges.-Samml. S. 27 und Verordnung
vom 3. August 1886 Ges.-Samml. S. 155).
Rudolstadt, den 2. Jannar 1900.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum.
v. Starck.
Wahlordnung
für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den
unteren Verwaltungsbehörden.
Auf Grund des § 63 des Jnvalidenversicherungsgesebes wird von den bei
der Thüringischen Versicherungsanstalt betheiligten Landeszentralbehörden nachslehende
Wahlordnung erlassen:
3“