Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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nicht aus, so kommen für die Sendungen die Säße unter VI. B zur Erhebung 
nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr. 
IX. Eine Beförderung von Sendungen mittelst Eilboten vom Einlieferungs- 
orte nach einem anderen Postorle findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen 
des Absenders die besondere Beförderung von Sendungen, die einer Postanstalt 
von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eil- 
boten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 
15 Kilometer beträgt. Die Ausschriften derartiger Sendungen müssen unter der 
Angabe des Bestimmungsorts den Vermerk enthalten: „Von (Bezeichnung der Post- 
anstalt von welcher aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eil- 
boten“. Für derartige Eilsendungen sind auch im Falle der Vorausbezahlung 
durch den Absender die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter 
VI. A für die Landbestellung festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat 
auf Verlangen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. 
X. Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt, und verweigert der 
Empfänger dessen Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln. 
I. Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die Kosten 
für den Eilbestellversuch, welche bei der Aushändigung der Sendung vom Em- 
pfänger zu erheben gewesen wären, vom Absender zu tragen. 
XII. Anträgen des Empfängers auf Eilbestellung von Postsendungen lann 
ausnahmsweise entsprochen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Dienst- 
betriebs möglich ist. Zutreffenden Falles ist der Botenlohn nach den Festselungen 
unter VI. B zu erheben. Die unter VII. vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitiger 
Abtragung-mehrerer Gegenstände findet in diesem Falle keine Anwendung. 
8 23. 
I. Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am 
Bahnhof unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen 
(Bahnhofsbriefe), so hat er dies der Poslanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen, 
die ihm gegen Entrichtung der sestgesetzten Gebühr (IV.) ein Ausweisschreiben 
aushändigt. 
II. Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu 
demselben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob. 
III. Bahnhofsbriese müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach
	        
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