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zur Besörderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung
befördert werden, noch das Gewicht von 250 Gramm überschreiten. Zum Ver-
schlusse sind Briefumschläge zu verwenden, die mit einem breilen rothen Rande
versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief"
tragen; auf der Rückseite des Briefumschlags ist der Name des Absenders anzugeben.
IVv. Bahnhofsbriefe müssen vom Absender frankirt werden. Die neben dem
Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem be-
stimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von demselben Absender an einen Em-
pfänger beträgt 12 Mark für den Kalendermonat oder, wenn die Beförderung für
kürzere Fristen als einen Monat erfolgen soll, 4 Mark für die Woche oder den
Theil einer Woche. Die Gebühr ist von dem Cmpfänger im Voraus zu zahlen.
V. Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe ersolgt nur gegen Vorzeigung des
Ausweisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe
gegen die im § 22 VI unter BR festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.
8 24.
I. Zur Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren beschleunigte Ueber-
mittelung besonders erwünscht ist, lönnen auf Verlangen der Absender als dringende
Packete mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten versendet werden.
Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packeten
nicht zulässig.
II. Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich
durch einen farbigen Zettel, der in fettem schwarzem Typendruck oder ausnahms-
weise in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung „Dringend“ trägt, hervor-
tretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Postpacketadressen sind mit dem
gleichen Vermerke zu versehen.
III. Dringende Packete werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abge-
tragen, wenn sie nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen sind.
IV. Für dringende Packete hat der Absender bei der Einlieserung im voraus
zu entrichten:
I. das tarifmäßige Packetporto;
2. eine besondere Gebühr von 1 Mark;
3. u. U. (III) die Eilbestellgebühr (§ 22).
1 ringende
Paleic.