Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

ehandlung 
ordnungs- 
widrig tas. 
cener Sen- 
- 
ungen. 
Heitungs- 
vertrieb. 
Ort der Ein- 
lieserun 
228 1900 
IVy. Der Absender kann gegen eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 
20 Pf. einen Rückschein über die unter 1 bezeichneten Sendungen auch später als 
bei der Einlieferung der Sendung verlangen. 
827. 
I. Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt 
und verschlossen 2c. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschrifts- 
mäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden. 
II. Verlangt jedoch der Einlieferer ungcachtet der erhobenen Ausstellungen die 
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Be- 
förderung geschehen, wenn aus den Mängeln ein Nachtheil für andere Postsendungen 
oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Ein- 
lieferer auch auf Ersaß und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in 
der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, durch die Worte „Auf 
meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Ein- 
lieferungsbescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des 
Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben. 
III. Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Be- 
schaffenheit beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile 
zu vertreten, die aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Auf- 
schrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu erseßen, 
welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbe- 
förderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind. 
(566 5 und 6). 
8 28. 
Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben werden, so 
hat der Verleger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von 
der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. 
8 29. 
I. Sofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht 
ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefsendungen mittelst der Briefkasten zur 
Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Post-
	        
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