Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 ess 
c) auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 3000 Marl: 
ch auf Postaufträge; 
) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen: 
1) auf Ablieserungsscheine und Postpacketadressen zu Sendungen mit Werth- 
angabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowic auf Post- 
packetadressen zu zollpflichtigen Packeten: 
. im Landbestellbezirk 
n) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briessendungen; 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete, soweit sie im Einzelnen 
nicht süber 5 Kilogramm wiegen und in der Landbriefträgertasche unter- 
gebracht oder durch anderweitige Vorkehrungen gegen Nässe #c. geschützt 
werden können; 
c) auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 800 Mark, bei 
Packeten unter den Voraussetzungen zu 
44) auf Poslaufträge: 
) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen; 
1) ausf Postpacketadressen und Ablieferungsscheine zu Packeten und Sendungen 
mit Werthangabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf 
Postpacketadressen zu zollpflichtigen Packeten. 
Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung bei besonderer Veran- 
lassung beschränken und für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend die Be- 
siellung in weiterem Umfang übernehmen. 
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen 
Briefsendungen und, soweit thunlich, auch die gewöhnlichen Packete werden der 
Posthülfstelle zugeführt und hier entweder durch den Jnhaber der Posthülfstelle 
abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten (6 42). Wenn im letzteren Falle 
die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthülf- 
stelle nicht vom Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den 
Landbriefträger. 
II. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen ge- 
wöhnliche und eingeschriebene Packete, Sendungen mit Werthangabe und die Post- 
anweisungsbeträge auf Grund der Postpacketadresse, des Ablieferungsscheins oder der 
Postanmeisung von der Post abgeholt werden (§ 43).
	        
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