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III. Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete und der Einschreib-
packete im Ortsbestellbezirke werden erhoben:
1. bei den Postämtern I. Klasse
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich. 10 Pff.;
b) für schwerere Packete ..15
Für einzelne große Orte tanu durch die obersie Postbehörde die Be-
stellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei schwereren
Packeten auf 20 Pf. festgesetzt werden. Wegen der Einschreibpackete
siehe auch V.
2. bei den übrigen Postanstalten
a) für Packete bis 5 N- ensel .. . . 5Pf.
b) für schwerere Packete. 10 „
Gehört mehr als ein Packet zu einer poslpacketadresse, so kommt für das
schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber
nur eine Gebühr von 5 Pf. in Ansaz.
IV. Für die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe im Orts-
bestellbezirke werden erhoben:
1. für Briefe mit Werthangabe
a) bis zum Betrage von 1500 Mark- .65Pf.
b) im Betrage von mehr als 1500 bis 3000 Mort . 10 „
2. für Packete mit Werthangabe
die Säte für Bestellung gewöhnlicher Packete (III.), mindestens aber die
Sätze unter 1.
V. An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark be-
stellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte
kann die oberste Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und
bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf 20 Pfg. festseben.
VI. Die Bestellgebühr für Postanweisungen nebst den Geldbeträgen im
Ortsbestellbezirke beträgt 5 Pf. für jede Postanweisung. Diese Gebühr kommt
auch dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank
überwiesen werden.
VII. Für das Ubtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2¼ Kilogramm
schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 2½ Kilo-
gramm und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke werden durchweg