Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

286 1900 
III. Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete und der Einschreib- 
packete im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 
1. bei den Postämtern I. Klasse 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich. 10 Pff.; 
b) für schwerere Packete ..15 
Für einzelne große Orte tanu durch die obersie Postbehörde die Be- 
stellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei schwereren 
Packeten auf 20 Pf. festgesetzt werden. Wegen der Einschreibpackete 
siehe auch V. 
2. bei den übrigen Postanstalten 
a) für Packete bis 5 N- ensel .. . . 5Pf. 
b) für schwerere Packete. 10 „ 
Gehört mehr als ein Packet zu einer poslpacketadresse, so kommt für das 
schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber 
nur eine Gebühr von 5 Pf. in Ansaz. 
IV. Für die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe im Orts- 
bestellbezirke werden erhoben: 
1. für Briefe mit Werthangabe 
a) bis zum Betrage von 1500 Mark- .65Pf. 
b) im Betrage von mehr als 1500 bis 3000 Mort . 10 „ 
2. für Packete mit Werthangabe 
die Säte für Bestellung gewöhnlicher Packete (III.), mindestens aber die 
Sätze unter 1. 
V. An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark be- 
stellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte 
kann die oberste Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und 
bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf 20 Pfg. festseben. 
VI. Die Bestellgebühr für Postanweisungen nebst den Geldbeträgen im 
Ortsbestellbezirke beträgt 5 Pf. für jede Postanweisung. Diese Gebühr kommt 
auch dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank 
überwiesen werden. 
VII. Für das Ubtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2¼ Kilogramm 
schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 2½ Kilo- 
gramm und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke werden durchweg
	        
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