Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 287 
10 Pf. für das Stück erhoben. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 2½ 
Kilogramm zur Bestellung, so beträgt das Bestellgeld 20 Pf. für das Stück. 
In Orten mit Posthülfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den In- 
haber der Hülfstelle durchweg ein Bestellgeld von 10 Pf. für das Stück erhoben. 
VIII. Die Bestellgebühren können vom Absender im voraus entrichtet werden. 
In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung vom Absender der Vermerk 
„Frei einschließlich Bestellgeld“ niederzuschreiben. 
IX. Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben. 
X. Jür das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeit- 
schriften sind im Orts= und Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu ent- 
richten: 
n) bei Zeitungen, die wöchentlich einmal oder seltener 
bestellt werven 60 Pf.; 
b) bei Zeitungen, die zwei= oder dreimal wöchentlich 
bestellt werden.. Mark: 
c) bei Zeitungen, die mehrmals, aber nicht öfter als 
einmal täglich bestellt werden 1 Mark 60 Pff.: 
1) bei Zeitungen, die täglich mehrmals T werden, 
für jede tägliche Bestellung 1|# Mark; 
) für die amtlichen Verordnungsblätter 60 Pf. 
Das Zeilungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit im voraus er- 
hoben, und zwar vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. 
Die Bestellung erfolgt so oft, wie Gelegenheit dazu vorhanden ist. Der bei Berech- 
nung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist nöthigen Falles 
auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
6 37. 
I. Für Ortssendungen (Postsendungen an Empfänger im Orts= oder Land- 
bestellbezirke des Aufgabe-Postorts) werden erhoben: 
n) für Briefe 
im Frankirungsfalle.. 5 Pf., 
im Nichtfrankirungsfalll.. 10 „ „ 
b) für Postkarten 
im Frankirungsfalle.. .. 2Pf., 
F##hl. Schwarzb.-Rudoist. Gesedlammlung I.XI. au 
Gebühren für 
Postsendungen 
im Orts- und
	        
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