Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

ess 1900 
im Nichtfrankirungsfalll 4 Pf. 
c) fũür Drucksachen 
bis 50 Gramm einschließlich. 2 Pf., 
über 50 „ 100 „ „ *“ 3 „ 
„ 100 „ 250 „ » ...,» 
,,250,,500 10 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 15 
() für Geschäftspapiere 
bis 250 Gramm einschliehlich 5 f 
über 250 „ 500 „ 10 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 15 
) für Waarenproben 
bis 250 Gramm einschließlich 5 Pff 
über 250 „ 350 « ...10» 
für zusammengepackte Drucksachen, Geschäftspapiere und 
Waarenproben (6 11). 
bis 250 Gramm einschließlich. . „5 Pf. 
über 250 bis 300 „ „ 10 
„ 600 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 15 „ 
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben sowie die daraus zusammen- 
gepackten Sendungen müssen frankirt sein. 
II. Gleich hohe Gebühren werden erhoben im Verkehre derjeuigen Nachbar- 
orte, auf welche der Reichskanzler gemäß Artikel 1 Zisfer U des Gesetzes, betreffend 
einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen vom 20. Dezember 
18990, den Geltungsbereich der Ortstaxe ausgedehnt hal (Nachbarortsverkehr). 
III. Werden die Postsendungen (1) unter Einschreibung oder unter Nachnahme 
eingeliefert, so treten den obigen Gebühren die Einschreib= und die Vorzeigegebühr 
(§6 13 und 19) hinzu. Bei Briefen mit Zustellungsurkunde tritt die Zustellungs- 
gebühr ( 25) hinzu; für die Rücksendung der Zustellungsurkunde wird im Orts- 
verkehre keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine solche von 5 Pf. erhoben. 
IV. Bei unzureichend frankirten Briefen wird die Gebühr für unfrankirte 
Briese abzüglich des Betrags der verwendeten Postwerthzeichen berechnet, für un- 
zureichend frankirte sonstige Sendungen das Doppelte des Fehlbetrags, nöthigen 
Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
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