Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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V. Die vorstehend nicht bezeichneten Postsendungen des Orle und Nachbar= 
ortsverkehrs unterliegen denselben Taxen (einschliestlich der Bestellgebühren — 8 
36 —) wie die gleichartigen Postsendungen des sonstigen Verkehrs: soweit bei den 
Taxen die Entfernung in Betracht kommt, wird der Saß für die geriugste Ent- 
fernungsstuse in Anwendung gebracht. 
VI. Eine Porto= und Gebührenfreiheit besteht bei Postsendungen an Empfänger 
im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts nicht. 
* 38. 
Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die einge- 
gangenen Sendungen zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe § 22. 
* 30. 
I. Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevoll- 
mächtigten. Wegen Bestellung der Briese mit Zustellungsurkunde siehe § 40. 
II. Für die Empfangsberechtigung bei Postsendungen an Handelssirmen 
(Einzelfirmen und Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn 
diese in die Handels-, Genossenschafts= und Vereinsregister eingetragen sind, die 
über die Vertretungsbefugniß in die Register eingetragenen Bestimmungen maß- 
gebend. Postsendungen an nicht in die Register eingetragene Handelsfirmen, Ge- 
nossenschaften und Vereine sowie an Gesellschaften, Directionen, Ausschüsse, Büreaus, 
Geschäftsstellen und ähnliche Firmen, in deren Ausschrift der Empfänger nicht 
namentlich bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der Post- 
anstalt als Inhaber, Director, Vorsteher 2c. bekannt ist oder als solcher sich un- 
zweifelhaft ausweist. 
III. Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn 
bestimmten Postsendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszu- 
stellen und darin die Gaktungen der Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren 
Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Macht- 
gebers unter der Vollmacht muß, wenn ihre Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel 
steht, von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, 
unter dessen Beidrückung beglaubigt sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt, 
welche die Bestellung ausführen läßt, niederzulegen. 
IV. Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren 
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Beslellung- 
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Beslellung ge- 
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