Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 241 
(5 36 I. und lI.) hat stets an den Empfänger selbst stattzusinden, wenn die Sen- 
dungen vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind. 
VIII. Lautet bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Postan- 
weisungen und gewöhnlichen Packeten die Ausschrift: 
„An A. zu erfragen bei 3.7) so muß die Bestellung an den zuerst ge- 
„An A. abzugeben bei B.“/1 nannten Empfänger (A)., seinen Bevoll- 
„An A. im Hause des B.“/(/ mächtigten oder den sonstigen Empfangsbe- 
„An A. wohnhaft bei B.“, rechtigten (V. und VII.) erfolgen: 
lautet die Ausschrift dagegen: 
„An A. zu Händen des 1#.“ 
„An A. abzugeben an B."“ 
„An A. für B."“ 
„An A. unter (per) Adresse des B.“ 
genannten Empfänger (A) als auch an 
den zuleßt genannten (B), deren Bevoll- 
mächtigten oder den sonstigen Empfangs- 
berechtigten (V. und VII.) erfolgen. 
IX. Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder 
seinen Bevollmächtigten bestellt werden. 
X. Die Bestellung von Einschreibsendungen, Postanweisungsbeträgen und Sen- 
dungen mit Werthangabe sowie von gewöhnlichen Packeten gegen Rückschein darf 
nur gegen Empfangsbescheinigung geschehen: die Person, an welche die Bestellung 
erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Post- 
auweisung oder der Postpackeladresse vorgedruckte Quittung handschriftlich zu voll- 
ziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unter- 
zeichnen mittelst Handzeicheus, welches durch den Gemeinde= oder Bezirksvorsteher 
oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person unter 
Beidrückung des Siegels zu beglaubigen ist. 
XI. Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender 
deutscher Fürsten, an Militärpersonen, sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, 
Pensionaten #. erfolgt auf Grund der mit den zuständigen Pehörden oder den 
Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von 
den Behörden 2c. beauftragten Personen. 
Xll. Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen 
dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Brief- 
träger 2c. der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
* darf die Bestellung sowohl an den zuerst
	        
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