Verfügung von Todeswegen
8
332
1598
1638
1639
1640
1651
1687,
schließen und in besondere amtliche
Verwahrung zurückzubringen.
Vertrag.
die Befugnis vorbehalten, ohne
Zustimmung des Versprechenden an
die Stelle des in dem Vertrage be-
zeichneten Dritten einen anderen zu
setzen, so kann dies im Zweifel auch
nach einer V. v. T. geschehen.
Verwandtschaft.
Die Anerkennung der Ehelichkeit eines
Kindes in einer V. v. T. s. Kind
— Verwandtschaft.
Bestimmung des Erblassers durch
letztwillige V., daß der Erwerb des
Kindes der Verwaltung des Vaters
entzogen sein soll s. Kind — Ver-
wandtschaft.
Anordnungen des Erblassers durch
letztwillige V. bezüglich der Ver-
waltung des Vermögens, das das
Kind von Todeswegen erwirbt sf.
Kind — Verwandtschaft.
Letztwillige V. der Mutter, daß die
Anordnung seitens des Vormund-
schaftsgerichts, das Verzeichnis des
Vermögens des Kindes solle von
der zuständigen Behörde oder einem
zuständigen Beamten oder Notar auf-
genommen werden, ausgeschlossen sei
s. Kind — Verwandtschaft.
Freies Vermögen ist:
1.
2. was das Kind von Todeswegen
erwirbt oder was ihm unter
Lebenden von einem Dritten
unentgeltlich zugewendet wird,
wenn der Erblasser durch letzt-
willige V., der Dritte bei der
Zuwendung bestimmt hat, daß
das Vermögen der Nutznießung
entzogen sein soll.
1688 f. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
187
Hat sich der Versprechensempfänger
8
1777
1803,
1917
Art.
76%
8
894
1138,
1263
Vergangenheit
Vormundschaft.
Die Benennung des Vormundes er-
folgt durch letztwillige V. 1782,
1797, 1856, 1868, 1880.
1909 Verwaltung dessen, was der
Mündel von Todeswegen erwirbt,
nach Anordnungen, die der Erblasser
durch letztwillige V. getroffen hat s.
Vormundschaft — Vormundschaft,
1909 s. Pllegschaft — Vormund-
schaft.
Letztwillige V., durch welche der Erb-
lasser
1. den Pfleger benennt;
2. die für den Pfleger bestimmten,
in den §8§ 1852— 1854 bezeich-
neten Befreiungen anordnet s.
Vormundschaft Vormund-
schaft.
Verfügungsbeschränkung
s. auch Verfügung.
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
Grundstück s. Grundstück —
Grundstück.
Hypothek.
1155, 1157 s. Grundstück — Grund-
stück 894.
Pfandrecht s. Grundstück —
Grundstück 894.
Verfügungsrecht s. Verfügung.
1360
1580
1427
Vergangenheit.
Ehe s. Verwandtschaft 1613.
Ehescheidung s. Verwandtschaft
1613.
Güterrecht.
Für die V. kann der Mann im Falle
der Gütertrennung die Leistung eines
Beitrages der Frau zum ehelichen
Aufwand nur insoweit verlangen, als
die Frau ungeachtet seiner Aufforderung
mit der Leistung im Rückstande ge-
blieben ist. 1426.