Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

Verfügung von Todeswegen 
8 
332 
1598 
1638 
1639 
1640 
1651 
1687, 
schließen und in besondere amtliche 
Verwahrung zurückzubringen. 
Vertrag. 
die Befugnis vorbehalten, ohne 
Zustimmung des Versprechenden an 
die Stelle des in dem Vertrage be- 
zeichneten Dritten einen anderen zu 
setzen, so kann dies im Zweifel auch 
nach einer V. v. T. geschehen. 
Verwandtschaft. 
Die Anerkennung der Ehelichkeit eines 
Kindes in einer V. v. T. s. Kind 
— Verwandtschaft. 
Bestimmung des Erblassers durch 
letztwillige V., daß der Erwerb des 
Kindes der Verwaltung des Vaters 
entzogen sein soll s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
Anordnungen des Erblassers durch 
letztwillige V. bezüglich der Ver- 
waltung des Vermögens, das das 
Kind von Todeswegen erwirbt sf. 
Kind — Verwandtschaft. 
Letztwillige V. der Mutter, daß die 
Anordnung seitens des Vormund- 
schaftsgerichts, das Verzeichnis des 
Vermögens des Kindes solle von 
der zuständigen Behörde oder einem 
zuständigen Beamten oder Notar auf- 
genommen werden, ausgeschlossen sei 
s. Kind — Verwandtschaft. 
Freies Vermögen ist: 
1. 
2. was das Kind von Todeswegen 
erwirbt oder was ihm unter 
Lebenden von einem Dritten 
unentgeltlich zugewendet wird, 
wenn der Erblasser durch letzt- 
willige V., der Dritte bei der 
Zuwendung bestimmt hat, daß 
das Vermögen der Nutznießung 
entzogen sein soll. 
1688 f. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
187 
Hat sich der Versprechensempfänger 
  
8 
1777 
1803, 
1917 
Art. 
76% 
8 
894 
1138, 
1263 
Vergangenheit 
Vormundschaft. 
Die Benennung des Vormundes er- 
folgt durch letztwillige V. 1782, 
1797, 1856, 1868, 1880. 
1909 Verwaltung dessen, was der 
Mündel von Todeswegen erwirbt, 
nach Anordnungen, die der Erblasser 
durch letztwillige V. getroffen hat s. 
Vormundschaft — Vormundschaft, 
1909 s. Pllegschaft — Vormund- 
schaft. 
Letztwillige V., durch welche der Erb- 
lasser 
1. den Pfleger benennt; 
2. die für den Pfleger bestimmten, 
in den §8§ 1852— 1854 bezeich- 
neten Befreiungen anordnet s. 
Vormundschaft Vormund- 
schaft. 
Verfügungsbeschränkung 
s. auch Verfügung. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Grundstück s. Grundstück — 
Grundstück. 
Hypothek. 
1155, 1157 s. Grundstück — Grund- 
stück 894. 
Pfandrecht s. Grundstück — 
Grundstück 894. 
Verfügungsrecht s. Verfügung. 
1360 
1580 
1427 
Vergangenheit. 
Ehe s. Verwandtschaft 1613. 
Ehescheidung s. Verwandtschaft 
1613. 
Güterrecht. 
Für die V. kann der Mann im Falle 
der Gütertrennung die Leistung eines 
Beitrages der Frau zum ehelichen 
Aufwand nur insoweit verlangen, als 
die Frau ungeachtet seiner Aufforderung 
mit der Leistung im Rückstande ge- 
blieben ist. 1426.
	        
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