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Postanstalt aufbewahrt nud dem Empfänger behändigt, wenn er sich meldet und
auf Erfordern ausweist.
II. Die Aufbewahrungsfrist beträgt:
a) bei Sendungen mit lebenden Thieren 2mal 24 Stunden nach dem
Eintreffen;
b) bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Ein-
treffen.
J) bei sonstigen Postsendungen einen Monat vom Tage nach dem Eintreffen.
* 42.
I. Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen Abbolung der
oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß dies in einer schriftlichen Er- Vostendungen.
klärung in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und
diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. Hinsichtlich der Beglaubigung
der Unterschrift unter der Erklärung gelten die Vorschriften des § 39 III. Die
Aushändigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden. Die Postbehörde ist
berechtigt, anzuordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der
für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf
Die Abholung von Postsendungen bei Poschaenen- ist ohne Abgabe einer
schriftlichen Abholungserklärung gestattet.
II. Wenn in der Aufschrift von Postsendungen außer dem eigentlichen Em-
pfänger A. eine zweite Person B. derart benannt ist, daß nach § 39 IV. und VIII.
die Aushändigung auch au B. erfolgen darf, so sindet auf diese Sendungen eine
von B. für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungserklärung ohne Weiteres
Anwendung. Dasselbe gilt für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche Packete,
wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der Gastwirth zu den Abholern gehört.
III. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von gewöhnlichen Packeten,
von eingeschriebenen Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geld-
beträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung oder
Abholung:
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete sowie die Packete mit Werth-
angabe nebst den Postpacketadressen sowie etwaigen Ablieferungsscheinen,
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen,