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Stimmzettel, welche den aus Aulage A und B ersichtlichen Vordruck enthalten und
auf welchen die Bezeichnung der wahlberechtigten Körperschaft und die derselben
zustehende Stimmenzahl vom Beauftragten haudschriftlich einzutragen ist. Der
eine Stimmzettel ist für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, der andere für
die Wahl der Vertreter der Versicherten bestimmt.
Den Stimmzetteln wird für dic erste Wahl je ein Stück dieser Wahlordnung
beigefügt.
86.
Der Vorsipende des Wahlkörpers beruft zur Vollziehung der Wahl alsbald
nach Empfang der Stimmzeltel die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkörpers
(Vorstandsmitglieder von Krankenkassen u. s. w.), welche durch Stimmenmehrheit
darüber zu beschließen haben, wen sie durch Ansfüllung der Stimmzettel zu Ver-
tretern wählen wollen. Die Leilung der Wahl liegt dem Vorsitzenden ob.
Behufs Ausübung der Wahl haben die Mitglieder des Wahlkörpers unter
Benubzung des auf den Stimmzetteln enthaltenen Vordrucks die durch Mehrheits-
beschluß ermittelten Namen, Wohnort (Wohnung) und die Berufsstellung von so
vielen wählbaren Personen einzutragen, als von ihnen Vertreter zu wählen sind.
Die Stimmzettel sind von den Wählenden oder von dem Vorsitenden des
Wahlkörpers zu unterschreiben und mit der vorgedruckten Bescheinigung zu versehen.
Der Vorsitende ist befugt, die Wahlen schon vor Empfang der Stimmzettel
vollziehen zu lassen, sofern eine besondere Zusammenbernfung des Wahlkörpers in
der Zeit nach Empfang der Stimmzettel unzweckmäßig ist. Bei der Berufung
der stimmberechtigten Milglieder des Wahlkörpers ist solchen Falls ausdrücklich
mitzutheilen, daß die Wahlen siattsinden sollen.
87.
Die Stimmzettel sind zwei Wochen nach Empfang ausgefüllt und unter-
schrieben an den Beauftragten einzusenden.
8 8.
Nicht unterschriebene oder nicht mit dem richtigen Vordruck versehene Stinini-
zeltel sind ungültig.
Verichtigungen dürfen nur durch Ausstreichen und Zusehen bewirkt werden.
Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten
nicht deutlich bezeichnen, sind nicht milzuzählen.