Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

Behandlung 
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mungsorte. 
246 1900 
III. Für Packete und für Briefe mit Werthangabe werden im Falle der 
Nachsendung das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Be- 
stimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nach- 
sendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz von Porto 
nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Ge- 
bühr von 1 Mark für dringende Packete und die Vorzeigegebühr für Nachnahme= 
sendungen werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
Gehen gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen aus dem Bereiche der 
Ortstaxe des Aufgabeorts (S 37) hinaus und sind sie nicht bereits nach der Fern- 
taxe frankirt, so werden sie entsprechend nachtaxirt. 
IV. Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers 
an eine andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die 
Ueberweisung gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Be- 
zugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird 
auch für jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber für die Rücküberweisung 
nach dem früheren Bezugsorte nicht in Ansatz. 
* 45. 
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die 
Nachsendung nach den Vorschriften im § 44 nicht möglich oder nicht zu- 
lässig ist- 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn eine Sendung mit dem Vermerke „Postlagernd“ nicht innerhalb 
eines Monats vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit le- 
benden Thieren (5 6) nicht spätestens innerhalb 2 mal 24 Stunden nach 
dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
4) wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ 
bezeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang am 
Bestimmungsort eingelöst wird; 
5) wenn Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und zur Be- 
stellung nicht geeignele Packete auf Grund der ansgehändigten Ablieferungs= 
scheine 2c. oder bei Postanweisungen die Geldbeträge nicht innerhalb 7 
Tage vom Tage nach dem Eingang in Empfang genommen werden (§ 43 III );
	        
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