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mungsorte.
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III. Für Packete und für Briefe mit Werthangabe werden im Falle der
Nachsendung das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Be-
stimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nach-
sendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz von Porto
nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Ge-
bühr von 1 Mark für dringende Packete und die Vorzeigegebühr für Nachnahme=
sendungen werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
Gehen gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen aus dem Bereiche der
Ortstaxe des Aufgabeorts (S 37) hinaus und sind sie nicht bereits nach der Fern-
taxe frankirt, so werden sie entsprechend nachtaxirt.
IV. Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers
an eine andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die
Ueberweisung gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Be-
zugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird
auch für jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber für die Rücküberweisung
nach dem früheren Bezugsorte nicht in Ansatz.
* 45.
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die
Nachsendung nach den Vorschriften im § 44 nicht möglich oder nicht zu-
lässig ist-
2) wenn die Annahme verweigert wird;
3) wenn eine Sendung mit dem Vermerke „Postlagernd“ nicht innerhalb
eines Monats vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit le-
benden Thieren (5 6) nicht spätestens innerhalb 2 mal 24 Stunden nach
dem Eintreffen von der Post abgeholt wird;
4) wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“
bezeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang am
Bestimmungsort eingelöst wird;
5) wenn Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und zur Be-
stellung nicht geeignele Packete auf Grund der ansgehändigten Ablieferungs=
scheine 2c. oder bei Postanweisungen die Geldbeträge nicht innerhalb 7
Tage vom Tage nach dem Eingang in Empfang genommen werden (§ 43 III );