Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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6. wenn die Sendung Loose oder Aubietungen zu einem Glückspiel enthält, 
an welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, 
und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die 
Post zurückgegeben wird. 
II. Bevor in den Fällen zu Absatz 1 Punkt 1 bis 5 ein Packet als unbe- 
stellbar nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung 
an die Aufgabe-Postanstalt zu erlassen, um die Bestimmung des Absenders über 
die weitere Behandlung des Packels einzuholen. Die Absendung einer Unbestell- 
barleitsmeldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die 
Bestimmungs-Poslanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Postpacket- 
adresse und in der Aufschrift des Packets die sofortige Rücksendung nach dem ersten 
vergeblichen Beslellversuch oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt 
oder im voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger an demselben oder 
an einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, 
weil der Empfänger wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so muß 
ebenfallc eine Unbestellbarkeitsmeldung erlassen werden, sofern der Absender auf der 
Sendung genanut ist. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden 
Antwort hat der Absender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. 
III. Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin ver- 
sfügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu 
versuchen sei oder an eine andere Person und, wenn die Bestellung auch 
in diesem Falle vergeblich ist, an eine dritte Person erfolgen solle oder daß 
das Packet an ihn selbst zurückgesendet werde. 
Hierbei macht es keinen Unterschiecd, ob die weiter namhaft gemachten Per- 
sonen an dem ursprünglichen Bestimmungsort oder an einem anderen Orte des 
Deutschen Reichs, wohin eintretenden Falles die Weitersendung zu bewirken ist, 
wohnen. 
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeits- 
meldung namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung 
des Packels nach dem Aufgabeort ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Un- 
bestellbarkeitsmeldung wird nicht erlassen. 
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