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II. Sendungen, in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weg-
geschabt oder geändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos
verweigert, von der Annahme zurückzuweisen. Wenn Briessendungen dieser Art
oder Briessendungen mit Frankirungsvermerk, für welche das Porto überhaupt
nicht oder nicht zureichend durch Postwerthzeichen entrichtet ist, im Briefkasten vor-
gefunden werden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und
als unfrankirt oder unzureichend frankirt behandelt.
III. Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht and, so wird das
Nachschußporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie
bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des
Portos als Verweigerung der Annahme der Sendung. Bei unzureichend frankirten
Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe sowie bei unzureichend
frankirten Packeten aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne
Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bei Brief-
sendungen den Briefumschlag zurückgiebt. Der fehlende Betrag wird alsdann vom
Absender eingezogen.
Ir. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert oder kann
der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die
Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu
zahlen.
V. Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind,
wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen
Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger
verweigert wird, sofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.
VI. Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vor-
stehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Ge-
bühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht
befreien. Nachforderungen an Porto für Sendungen, die nach ihrer Aushändigung
an den Empfänger als unzureichend frankirt erkannt werden, hat jedoch der Ab-
sender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt.
Die Reichs= und Staatsbehörden sind befugt, auch nach erfolgter Annahme
und Eröffnung portopflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträglichen Ein-
ziehung des Portos vom Absender die Briefumschläge an die Postanstalt zurück-