Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

252 1900 
II. Sendungen, in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weg- 
geschabt oder geändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos 
verweigert, von der Annahme zurückzuweisen. Wenn Briessendungen dieser Art 
oder Briessendungen mit Frankirungsvermerk, für welche das Porto überhaupt 
nicht oder nicht zureichend durch Postwerthzeichen entrichtet ist, im Briefkasten vor- 
gefunden werden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und 
als unfrankirt oder unzureichend frankirt behandelt. 
III. Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht and, so wird das 
Nachschußporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie 
bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des 
Portos als Verweigerung der Annahme der Sendung. Bei unzureichend frankirten 
Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe sowie bei unzureichend 
frankirten Packeten aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne 
Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bei Brief- 
sendungen den Briefumschlag zurückgiebt. Der fehlende Betrag wird alsdann vom 
Absender eingezogen. 
Ir. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert oder kann 
der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die 
Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu 
zahlen. 
V. Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, 
wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen 
Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger 
verweigert wird, sofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
VI. Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vor- 
stehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Ge- 
bühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht 
befreien. Nachforderungen an Porto für Sendungen, die nach ihrer Aushändigung 
an den Empfänger als unzureichend frankirt erkannt werden, hat jedoch der Ab- 
sender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt. 
Die Reichs= und Staatsbehörden sind befugt, auch nach erfolgter Annahme 
und Eröffnung portopflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträglichen Ein- 
ziehung des Portos vom Absender die Briefumschläge an die Postanstalt zurück-
	        
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