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VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, welcher nicht von der Post
gestellt ist, sind 25 Pf. zu zahlen.
VII. Für die Erleuchtung mit zwei Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde
der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minnten werden
für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise von
den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden.
VIII. Wegegeld und sonstige derartige Abgaben werden nach den zur öffent-
lichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbe-
spannung kommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht.
IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für
jeden Postillon für das Kilometer 10 Pf.
X. Extrapostreisende, welche sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über
6 Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten
Pferden und Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken
wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die
Hälfte der nach den Säten unter I, II, V und IX sich ergebenden Beträge, min-
destens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilo-
metern zu entrichten. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stillager des
Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem
Antritte der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer
der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf der Rück-
fahrt eine andere Straße beuutzen als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt
als eine Rundreise angesehen, auf welche die vorstehenden Bestimmungen keine An-
wendung finden.
XI. Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die
Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Rei-
sende auch bei unterbliebener Benutung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen
hat. In dem Lauszettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der
Pferde und der Reiseweg mit Beuennung der Stationen augegeben, auch bemerkt
werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt oder ob ein offener, ein ganz oder
halb verdeckter Stationswagen verlangt wird sowie ob und mit welchen Unter-
brechungen die Reise stattfinden soll. Der Laufzettel ist von dem Reisenden abzu-
fassen und zu unterschreiben. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sousft
nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeber. Für
Farftl. Schworzb.-Rudolh. Grlehsammlung I.Xl.