Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 263 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn damit die Fahrt 
nach der Station, zu welcher die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung 
gezahlt. Geht aber die Fahrt nach einem anderen Orte, so ist zu entrichten: 
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis 
zum Orte der Abfahrt die Hälfte des Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes 
nach der wirklichen Entfernung: 
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser Gebühren: 
3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, 
wohin die Extrapost gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher 
die Pferde gehören, die Hälfte des Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes für 
den Theil des Rückwegs, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet 
wird, auf welcher die Extrapostbeförderung stattgefunden hat. 
XVII. Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die 
Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
XVIII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, der nicht über 10 Kilometer 
hinter oder seitwärks einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf 
der letzten Station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vor- 
lebten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung 
der vorgeschriebenen Säte für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für. 
15 Kilometer, gestellt werden. 
XIX. Erstreckt sich die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn- 
Haltepunkt ab über eine Station hinaus, die nicht über 10 Kilometer vom 
Abfahrtsort entfernt liegt, so kann über diese Station ebenfalls ohne Pferde- 
wechsel gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, 
jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinansgefahren werden. 
XX. Bei jeder Extrapoststation besindet sich im Postdienstzimmer ein Extra- 
posttarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen und aus dem er die für jede 
Station zu zahlenden Beträge ersehen kann. 
*l 65. 
I. Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trink- Iablen g 
geldes, das erst nach zurũckgelegter Fahrt dem Postillone gezahlt zu werden braucht, Cuittũ 
in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
II. Jedem Reisenden wird über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenlosten 
5390“
	        
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