Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 r*! 
jenige, welcher darnach die meisten Stimmen erhalten hat, als drilter Vertreter 
und so fort. 
* 12. 
Die gewählten Vertreter werden durch den Beanftragten von der Wahl schrift- 
lich in Kenntniß gesetzt und unter Hinweis auf § 94 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes und die im Verfolg dieser Bestimmung etwa erlassenen statutarischen Vor- 
schriften über die Ablehnung von Wahlen aufgefordert, binnen einer Woche dem 
Beauftragten schriftlich Anzeige zu machen, sofern sie die Wahl ablehnen wollen. 
Wird binnen dieser Frist ein gesetzlicher oder statutarischer Ablehnungsgrund 
nachgewiesen, so gilt derjenige, welcher für die betreffende Stelle die nächstmeisten 
Stimmen erhalten hat, an Stelle des Ablehnenden als gewählt. Beide Personen 
sind durch den Beauftragten hiervon in Kenntniß zu sehen. 
Wird die Wahl ohne geseblichen oder statutarischen Grund abgelehnt, so ist 
hierüber von dem Beauftragten dem Vorstande der Versicherungsanstalt alsbald 
Anzeige zu erstatten (zu vergleichen § 90 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesehes). 
8 18. 
Die Wahl der Vertreter erfolgl auf fünf Jahre. 
Die erstmalige fünfjährige Wahlperiode läuft vom 1. Jannar 1900 an. 
Die in Folge Ablaufs der Wahlperiode ausscheidenden Vertreter bleiben so 
lange im Amt, bis die Neuwahlen stattgesunden haben. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
8 14. 
Binnen einer Woche nach Abschluß der Wahl reicht der Beauftragte das von 
ihm aufgenommene Protokoll unter Beifügung der Stimmzettel und der übrigen 
Wahlmaterialien der Landeszentralbehörde ein, welche den Vorstand der Versiche- 
rungsanstalt von dem Ausfall der Wahl in Kenntniß set. 
65 15. 
Streitigkeiten über die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen werden von der- 
jenigen Landechentralbehörde entschieden, in deren Gebiet die Wahl stattgefunden 
hat. Erklärt dieselbe eine vollzogene Wahl für ungültig, so ist die betreffende
	        
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