Poslillone.
Veschwerden.
Inlraslirelen.
265 1900
6 9.
I. Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung traen und mit dem
Posthorne versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von
der Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen.
II. Bei zweispännigem Fuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem
Wagen. Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein
dritles Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und, wenn der leichte Wagen
etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich
führt, kann jedoch bei geringen Entfernungen eine zweispännige Beförderung auch
dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei= oder
vierspännigem Fuhrwerke muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der
Reisende keinen Plab auf dem Wagen einräumt. Bei einer Bespannung mit mehr
als vier Pferden muß stets lang gespanut und vom Sattel gefahren werden, sofern
nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt.
III. Ein Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten ist nicht zu-
lässig. Bei sich begegnenden Extraposten dürfen die Pferde nur mit ausdrücklicher
Einwilligung der Reisenden gewechselt werden. Der entstchende Aufenthalt ist bei
der Fahrt wieder einzuholen. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher
den Reisenden auf die Station bringt.
IV. Der Reisende hat zu bestimmen, wo bei der Ankunft auf der Station
vorgefahren werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der
Postillon auf Verlangen des Reisenden die Pferde zur Weiterreise bestellen.
V. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wem der
Reisende oder dessen Leute an dem Postillone Thätlichkeiten verüben oder die
Pferde durch Schläge antreiben; so ist der Postillon befugt, sogleich auszuspannen.
70.
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Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, diese
in den Begleitzettel einzutragen.
71.
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1900 in Kraft.
Berlin, 20. März 1900.
Der Reichollanzler.
In Vertrelung:
von Podbielski.