268 1900
DLXIIII. Bekanntmachung
vom 4. April 1900,
betreffend die Anwendung des Gesetzes vom 28. Febrnar 1900 wegen
Abänderung der Bestimmungen über die Pensionirung der Civilstaats-
diener auf die Beamten des gemeinschaftlichen Landgerichts
in Rudolstadt.
In Gemäßheit des Art. 8 Absatz 2 des Staatsvertrags vom 17. Oktober
1878 über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Landgerichts in Rudolstadt haben
die Iustizverwaltungen von Preußen und Sachsen-Meiningen das Einverständniß
damit ausgesprochen, daß das hiesige Gese vom 28. Februar 1900, betreffend
Abänderung der gesehlichen Bestimmungen über die Pensionirung der Civilstaats-
diener (Ges.-Samml. S. 158), auch auf die bei dem gemeinschaftlichen Landgericht
angestellten Beamten Anwendung findet.
Rudolstadt, den 4. April 1900.
Illrstlich Schwarzburg. Ministerium,
Justiz-Abtheilung.
Hanthal.
XXIIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 10. April 1900,
betreffend die Vollstreckung von Zuchthausstrafen in den gegen männliche
Personen aus dem Fürstenthume erwachsenen Strafsachen.
Die Bestimmug in § 1 Absatz 2 der Uebereinkunft vom 17. August 1898
(Ges.-Samml. S. 91) ist dahin abgeändert worden, daß in den aus dem hiesigen
Fürstenthume erwachsenen Strafsachen die gegen männliche Personen erkannten