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Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
17. Stück vom Jahre 1900.
.“ XLV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 6. April 1900,
betreffend den Staatsvertrag mit dem Fürstenthum Schwarzburg-
Sondershausen wegen Errichtung einer gemeinsamen Handwerkskammer.
Indem wir nachsichend den mit der Fürstlich Schwarzburgischen Staats-
regierung zu Sondershausfen unterm 17. März 1900 abgeschlossenen Staatsvertrag
wegen Errichtung einer gemeinsamen Handwerkskammer nach beiderseits erfolgter
landesherrlicher Ratisikation nebst Schlußßprotokoll vom gleichen Tage zur öffent-
lichen Kenntniß bringen, wird gleichzeitig zur Ansführung der Art. 7 und 9 dieses
Vertrages bez. der 5S 109— lOnn des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, be-
treffend die Abänderung der Gewerbeordnung, unter Hinweis auf die Verordnung
vom 25. März 1898 zur Ausführung des letztgenannten Reichsgesetzes (Ges.=
Samml. S. 23) Folgendes bestimmt:
1.
Als „Untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des § 10 u Abs. 2 gilt der
Landrath. Unter „Ortspolizeibehörde“ im Sinne des § 0P4 in Verbindung mit
5 10 Abs. 1 ist der Gemeindevorstand zu verstehen.
2?
Aufsichtsbehörde im Falle des § 94 Abs. 5 in Verbindung mit 8 103n Abs. 1
ist der Landrath.
Iml. Schwarzb.-Rudolfl. Gesedsammlung I.XI. 41
Ausgegeben in udolstadt am 22. April 1900.