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Art. 2.
Stadt= wie Land-Gemeinden von weniger als 3000 Einwohnern sind von der
Verpflichtung zur Annahme von Militäranwärtern befreit.
Art. 3.
Der Antheil an den Stellen im Kanzleidienst (6 3 Ziffer 1 der Grund-
säpe) wird hiermit auf die Hälfte, der Antheil an Stellen, deren Obliegenheiten
im Wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen bestehen und keine technischen
Kenntnisse erfordern (§ 3 Ziffer 2 das.), auf zwei Drittel begrenzt.
Enthält eine Beamtenklasse nur eine Stelle, so ist dieselbe, dafern sie sich
unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes überhaupt zur Besetzung
mit einem Militäranwärter eignet, abwechselnd mit einem solchen zu besetzen.
Art. 4.
Die Verzeichnisse den den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen sind von
den Anstellungsbehörden nach näherer Anweisung der Aussichtsbehörde aufzustellen
und der letzteren zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen (§# 7 und 16 der
Grundsätze in Verbindung mit Nr. IV der Erlänterungen zu denselben).
Art. ö.
Bis Ende Januar jeden Jahres ist Seitens der Anstellungsbehörden das
Verzeichniß (Art. 4) der Aussichtsbehörde in folgenden Fällen anderweit vorzulegen:
a) wenn inzwischen wesentliche Aenderungen der betreffenden Stellen oder der
auf dieselben bezüglichen Verhältnisse eingetreten sind,
b) wenn inzwischen neue Stellen geschaffen worden sind,
c) wenn im vorhergegangenen Kalenderjahre den Militäranwärtern ganz oder
theilweise vorbehaltene Stellen erledigt und besetzt worden sind.
In den Fällen unter c sind zugleich die über die Besetzung der Stelle er-
gangenen Verhandlungen, sowie, entstehenden Falls, die Liste der Militäranwärter
(Anlage 2 der Grundsäße) mit einzureichen.
Liegt keiner der Fälle unter u)—c) vor, so bedarf es nur einer Fehlanzeige.
Die Vorschrift des § 17 der Grundsäbe wird hierdurch nicht berührt.
Rudolstadt, den 23. März 1900.
Flüestlich Schworzhurg. Ministerlum.
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