Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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führt häben, und welchen gemäß einer von der zuständigen Militärbe- 
hörde ihnen später ertheilten Bescheinigung eine den Militäranwärtern 
im Reichs= oder Staatodienste vorbehaltene Stelle übertragen werden darf: 
solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, welche 
für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einst- 
weilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden 
müßten, wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle 
verliehen würde; desgleichen solchen Beamten, welche in den Ruhestand 
versetzt worden sind, aber dienstlich wieder verwendet werden können; 
z. sonstigen Personen, deuen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem 
im § 10 Ziffer 7 der Grundsätze für die Besehung der Subaltern und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäran- 
wärtern (Anlage 1) vorgesehenen Wege ausnahmsweise verliehen worden ist. 
§5 9. 
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem 
Drittheil u. s. w.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer dem 
Antheilsverhältuiß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern oder Civil= 
personen besebt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung 
thatsächlich mit Militäranwärtern und Civilpersonen besetzten Stellen. 
Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird in Folge 
des § 8 Ziffer 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern zu besebende Stelle mit 
einem Vediensteten der Verwaltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine 
ansgleichn herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund 
des § 8 Ziffer 5 und 6 erfolgt, alo Civilpersonen, Personen, deren Anstellung 
auf Grund des § 8 Ziffer 1 bis 4 erfolgt, als Militäranwärter in Anrechnung 
zu bringen. 
— 
8 10. 
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei den 
zunftrlnnobebörden zu bewerben. 
Die Bewerbungen haben zu erfolgen: 
n) seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter 
durch Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde:
	        
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