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führt häben, und welchen gemäß einer von der zuständigen Militärbe-
hörde ihnen später ertheilten Bescheinigung eine den Militäranwärtern
im Reichs= oder Staatodienste vorbehaltene Stelle übertragen werden darf:
solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, welche
für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einst-
weilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden
müßten, wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle
verliehen würde; desgleichen solchen Beamten, welche in den Ruhestand
versetzt worden sind, aber dienstlich wieder verwendet werden können;
z. sonstigen Personen, deuen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem
im § 10 Ziffer 7 der Grundsätze für die Besehung der Subaltern und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäran-
wärtern (Anlage 1) vorgesehenen Wege ausnahmsweise verliehen worden ist.
§5 9.
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem
Drittheil u. s. w.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer dem
Antheilsverhältuiß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern oder Civil=
personen besebt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung
thatsächlich mit Militäranwärtern und Civilpersonen besetzten Stellen.
Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird in Folge
des § 8 Ziffer 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern zu besebende Stelle mit
einem Vediensteten der Verwaltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine
ansgleichn herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund
des § 8 Ziffer 5 und 6 erfolgt, alo Civilpersonen, Personen, deren Anstellung
auf Grund des § 8 Ziffer 1 bis 4 erfolgt, als Militäranwärter in Anrechnung
zu bringen.
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8 10.
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei den
zunftrlnnobebörden zu bewerben.
Die Bewerbungen haben zu erfolgen:
n) seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter
durch Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde: