Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 ebn 
ß) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch 
Vermittelung des heimathlichen Bezirkskommandus, welches jede eingehende 
Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mittheilt. 
Militäranwärter sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritte der 
Stellenerledigung insolangr berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und 
angetreten haben, mit welcher Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde 
Unterstützung verbunden ist. Bewerbungen um Stellen, welche nur im Wege des 
Aufrückens zu erlangen sind, werden jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen. 
& II. 
Ueber die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal 
. Behörden Verzeichnisse nach Anlage 2 anzulegen, in welche die Stellenanwärler 
nach dem Datum des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. War 
die Befähigung noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die 
Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen. 
Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen 
Unteroffiziere, welche mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv 
gedient haben, in erster Linie zu berücksichtigen. 
Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 1. De- 
zember zu erneuern, widrigensalls dieselben als erloschen gelten. 
E 12. 
Stellen, welche mit Militäranwärtern zu besetzen sind, müssen im Falle der 
Erledigung, wenn keine Bewerbungen von Militäramwärtern für dieselben vorliegen, 
seilens der Austellungsbehörde der zuständigen Vermitltelungsbehörde (Anlage 3) 
behufs der Bekannimachung mittelst Einreichung einer nach dem Muster der Aulage 
4 aufzustellenden Nachweisung bezeichnet werden. 
Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der 
Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellenbesezung freie 
and. 
8 18. 
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in dem Falle 
des § 8, mit anderen Personen nicht besebt werden, sofern sich Militäranwärter
	        
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