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ß) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch
Vermittelung des heimathlichen Bezirkskommandus, welches jede eingehende
Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mittheilt.
Militäranwärter sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritte der
Stellenerledigung insolangr berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und
angetreten haben, mit welcher Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde
Unterstützung verbunden ist. Bewerbungen um Stellen, welche nur im Wege des
Aufrückens zu erlangen sind, werden jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen.
& II.
Ueber die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal
. Behörden Verzeichnisse nach Anlage 2 anzulegen, in welche die Stellenanwärler
nach dem Datum des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. War
die Befähigung noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die
Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen.
Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen
Unteroffiziere, welche mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv
gedient haben, in erster Linie zu berücksichtigen.
Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 1. De-
zember zu erneuern, widrigensalls dieselben als erloschen gelten.
E 12.
Stellen, welche mit Militäranwärtern zu besetzen sind, müssen im Falle der
Erledigung, wenn keine Bewerbungen von Militäramwärtern für dieselben vorliegen,
seilens der Austellungsbehörde der zuständigen Vermitltelungsbehörde (Anlage 3)
behufs der Bekannimachung mittelst Einreichung einer nach dem Muster der Aulage
4 aufzustellenden Nachweisung bezeichnet werden.
Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der
Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellenbesezung freie
and.
8 18.
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in dem Falle
des § 8, mit anderen Personen nicht besebt werden, sofern sich Militäranwärter