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auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des
Dienstzweigs dies erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme
der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung
in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, welche in der Regel
nicht über drei Monate auszudehnen ist. Ueber die Zulässigkeit einer informato-
rischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die staatliche Aufsichtsbehörde.
ie Anstellung eines einberufenen Militäranwärters kann zunächst auf Probe
erfolgen oder von einer Probedienststellung abhängig gemacht werden. Die Probe-
zeit darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der
Regel höchsteus sechs Monate, für den Dienst der Straßen= und Wasserbauver-
waltung, mit Ausschluß der im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen.
Haudelt es sich um Anstellungen im Büreau= insbesondere Kassendienste, so kann
die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Zustimmung
der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf die Dauer eines Jahres
verlängert werden. Während der Austellung auf Probe ist dem Anwärter das
volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Re-
muneration von nicht weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens zu gewähren.
Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen
(6 13 Abs. 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz
kann daher nicht stattfinden.
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber
Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungs-
weise in den Civildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.
Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf rc.
regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
Nach erfolgler etatsmäßiger Anstellung wird der Civilversorgungsschein zu
den Akten genommen.
8 16.
Welche Subaltern= und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher
Anzahl dieselben gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vor-
zubehalten sind, haben die Anstellungsbehörden festzustellen. Die ausgestellten Ver-
zeichnisse sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Stellen, wegen deren eine solche Feststellung noch nicht stattgefunden ban, dürfen,
Fürttl. Schwarzb.-Kudols. Gesesommlung I.XI.