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insofern nicht Militäranwärter zur Anstellung gelangen oder das in diesen Grund-
sätten bezüglich der Besetzung der Stellen mit Militäranwärtern vorgeschriebene
Verfahren erledigt ist, nach dem 1. Oktober 1900 nur widerruflich besetzt werden.
Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von solchen Stellen, welche gemäß den
vorstehenden Grundsäben den Militäramwärtern vorzubehalten, dagegen ohne Ver-
lebung der bisherigen Bestimmungen an nicht Versorgungsberechtigte übertragen
worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits
erworbene Ansprüche von Militäranwärtern.
817.
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben
die Anstellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden
ihres Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage 5
Mittheilung zu machen.
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in
der Vakanzeuliste.
E 18.
Die Laudes-Zentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung
der den Militäranwärtern bei den Kommunalbehörden 2c. vorbehaltenen Stellen
nach den vorstehenden Grundsäßen verfahren wird.
Auf Beschwerden der Militäranwärter entscheiden die staatlichen Aussichts-
behörden.
5 19.
Die §§ 25 bis 29 der Grundsätze für die Besehung der Subaltern= und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern")
sinden sinugemäste Anwendung.
8 20.
Ansprüche, welche schon bei dem Inkrasttreten dieser Grundsäe erworben
waren, werden durch dieselben nicht berührt.
L
Die vorstehenden Grundsäte treten am 1. April 1900 in Krast.
) In Anloge 1 abgedruckt.