Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 287 
Anlage 1 
Gu 88 8 und 19) 
Die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern lanten in den hier in 
Betracht kommenden Stellen: 
8 10. 
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 
1. bis 6. 2c. 
7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den 
Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch 
Erlaß des Kaisers, in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn be- 
ziehungsweise Senats, ausnahmsweise die Berechtigung zu einer An- 
stellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen jedoch nur 
für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und 
auch nur dann beautragt werden, wenn ein besonderes dienstliches In- 
teresse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die An- 
siellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung von 
Elsaß-Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich preu- 
Pischen Kriegsministeriums, wenn die Anstellung im Dienste eines 
Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in der Militärver- 
waltung desselben erfolgen soll, unter Mitwirkung des zustänt igen 
Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den 
Auträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde desjenigen 
Ersabbezirkes, innerhalb welches die Stelle besebt werden soll, voran- 
zugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Eutschei- 
dungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der 
Anstellungsberechtigung Kenntniß zu geben. 
8 26. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militär. 
anwärter ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. 
Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntnisse, welches auf die 
zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strase lautet, 
welche die daunernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von 
Rechtswegen zur Folge hat, so ist der Civilversorgungsschein unter Mittheilung der 
41“
	        
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