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Anlage 1
Gu 88 8 und 19)
Die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern lanten in den hier in
Betracht kommenden Stellen:
8 10.
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden:
1. bis 6. 2c.
7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den
Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch
Erlaß des Kaisers, in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn be-
ziehungsweise Senats, ausnahmsweise die Berechtigung zu einer An-
stellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen jedoch nur
für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und
auch nur dann beautragt werden, wenn ein besonderes dienstliches In-
teresse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die An-
siellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung von
Elsaß-Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich preu-
Pischen Kriegsministeriums, wenn die Anstellung im Dienste eines
Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in der Militärver-
waltung desselben erfolgen soll, unter Mitwirkung des zustänt igen
Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den
Auträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde desjenigen
Ersabbezirkes, innerhalb welches die Stelle besebt werden soll, voran-
zugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Eutschei-
dungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der
Anstellungsberechtigung Kenntniß zu geben.
8 26.
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militär.
anwärter ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern.
Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntnisse, welches auf die
zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strase lautet,
welche die daunernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von
Rechtswegen zur Folge hat, so ist der Civilversorgungsschein unter Mittheilung der
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