Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

298 
* 
1900 
nicht, wenn die Wiederbesehung der Stelle durch einen Militäranwärter erfolgt, 
dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung nachzuholen, 
wenn die Stelle einem solchen Neneren wegen ungenügender Befähigung. 
15) boen aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird. 
. Zu § 14 Abs. 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern ausschließlich 
oder zum Theil vorbehaltenen Stellen, welche nur im Wege des Aufrückens 
erreicht werden können, dürfen bei sonst gleichen Vorausseungen hinsichtlich der 
Qualisikation ehemalige Militäranwärter hinter anderen Angestellten nicht 
zurückgeseht werden. 
Zu § 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern 
um Auwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als 
vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung 
bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Theile zurückgelegt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.