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Die ärztlichen Zeugnisse, durch welche die Befreiung von der Impfung nach-
gewiesen wird, sind nach dem beigedruckten Formular III bez. IV auszustellen.
11.
Die Gemeindevorstände und Schulvorsteher haben die ihnen zugegangenen
Zeugnisse, Bescheinigungen und schriftlichen Entschuldigungen der im Impftermine
nicht erscheinenden Impflinge, dem Impfarzte zur Einzeichnung des Erforderlichen
in die Impflisten im Termine vorzulegen, sodann aber wieder an sich zu nehmen
und die Zeugnisse und Bescheinigungen den betreffenden Besihern zurückzugeben.
8 12.
Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermins haben die Gemeindevor-
stände die denselben von den Impfärzten zugehenden Verhaltungsvorschriften für
die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge während der
Entwicklung der Impfblattern — Anlage I. A. — den Angehörigen der Impf-
linge zu Übergeben.
Mit Zustimmung des Impfarztes können die Verhaltungsvorschriften für die
Augehörigen der Erstimpflinge erst im Imoftermine an die Angehörigen ver-
theilt werden, wenn die §§ 1 und 3 der fraglichen Vorschriften in der öffentlichen
Bekanntmachung des Impftermins zum Abdruck gelangt sind.
Bei Wiederimpfungen haben die Schulvorsteher für die Vertheilung der Ver-
haltungsvorschriften — Anlage I 1B — Sorze zu tragen.
8 13.
Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie,
Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündung, in größerer Verbreitung
auf, so sind die öffentlichen Impftermine auszusepen. Die Gemeindevorstände
haben in einem solchen Falle den Impfarzt rechtzeitig zu benachrichtigen.
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genaunten Krankheiten zur Impfzeit
vorgekommen sind, oder in welchem die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder
zum öffentlichen Termine nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene aus
solchen Häusern vom Impftermine fernzuhalten. Selbstverständlich darf auch der
Impftermin in einem solchen Hause nicht abgehalten werden, während Impfung