Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

50 1900 
und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern getrennt von den Übrigen Impf- 
lingen stattfinden müssen. 
- 
Für die öffentliche Impfung sind Seitens des Gemeindevorstandes helle, heiz- 
bare, genügend große, gehörig gereinigte und gelüftete Räume bereit zu stellen, 
welche womöglich auch eine Trennung des Warteraums vom Operationszimmer 
geftatten. 
Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen. 
ie 
Der Gemeindevorstand oder ein Beauftragter desselben hat in den Impf- 
und Nachschauterminen zur Stelle zu sein, um im Einvernehmen mit dem Impf- 
arzte für Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. Auch hat der Gemeindevor- 
stand entsprechende Schreibhülfe bereit zu stellen. 
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau hat ein Lehrer 
anwesend zu sein. 
§5 10. 
Eine Ueberfüllung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers, darf 
nicht stattfinden. 
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge hat sich nach der Größe der Imyf- 
räume zu richten. 
17. 
Die Impfärzte haben darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Zusammenfallen 
der Impfung mit der Nachschau bereits früher Geimpfter thunlichst vermieden wird. 
Jedenfalls sind Erstimpfliuge und Wiederimpflinge (Revaceinanden, Schulkinder), 
möglichst von einander zu trennen. 
8 18. 
Es ist Seitens der Gemeinbevorstände darauf hinzuwirken, daß die Impf- 
linge mit reingewaschenem Körper und reinen Kleidern zum Impfkermine kommen. 
Kinder mit unreinem Körper und schmußigen Kleibern können vom Termine 
zurückgewiesen werden. 
8 19. 
Kinder, bezüglich deren eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.