Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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rathsämter gemäß des 8 4 des Reichs-Impfgesebes die Eltern, Pflegeeltern oder 
Vormünder derjenigen Impfpflichtigen, bei welchen ohne gesetzlichen Grund die 
Impfung unterblieben ist, aufzufordern, dafür zu sorgen, daß die unterbliebene 
Impfung binnen einer angemessenen, gleichzeitig zu bestimmenden Frist nachgeholt 
werde. Wird tro# dieser amtlichen Aufforderung die Impfung unterlassen, so ist 
die Bestrafung der Betreffenden herbeizuführen (6 14 Abs. 2 des Reichs-Impf- 
gesehes). 
25. 
Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange 
unterliegen (§ 1 Ziffer 2 des Reichs-Impfgesetzes), haben bei der Anfnahme von 
Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die 
gesepliche Impfung erfolgt ist. (6 13 Abs. 1 des Reichs-Impfgesebes.) Ebenso 
hat der Geistliche von jedem zum Confirmandenunterricht sich aumeldenden Con- 
sirmanden den gesetzlichen Impfschein sich vorlegen zu lassen. (6 11 der Verord. 
vom 26. 8. 1854 Ges.-Samml. ) 
Kann der Nachweis über die erfolgte Impfung nicht geführt werden, so ist 
dem Landrathsamte behufs Nachholung der Impfung hiervon Anzeige zu erstatten. 
§ 26. 
Bei drohendem oder bereits erfolgtem Ausbruch der Menschenblattern kann 
das Landratsamt auf Antrag des Physikus eine außerordentliche Impfung 
anordnen, bei welcher alle noch ungeimpften Kinder zu stellen sind. 
Für solche Fälle ist auch allen erwachsenen, seit zehn Jahren nicht geimpften 
Personen die Wiederimpfung dringend anzurathen. 
§527. 
Das Impfgeschäft wird durch den Medicinalreferenten des Ministeriums, 
bezw. durch einen vertretungsweise zu beauftragenden anderen Medicinalbeamten, 
ständig, technisch überwacht. 
Für diese Ueberwachung gelten folgende Vorschriften: 
1. Die Beaufsichtigung hat in einer an Ort und Stelle auszuführenden Re- 
vision eines oder mehrerer Impftermine zu bestehen. Zu diesem Zuwecke 
haben die Impfärzte alljährlich vor Beginn des Impfgeschäfts dem Medi- 
einalreferenten ein Verzeichniß der von ihnen angesetzten Impf= und Nach-
	        
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