r* 1900
rathsämter gemäß des 8 4 des Reichs-Impfgesebes die Eltern, Pflegeeltern oder
Vormünder derjenigen Impfpflichtigen, bei welchen ohne gesetzlichen Grund die
Impfung unterblieben ist, aufzufordern, dafür zu sorgen, daß die unterbliebene
Impfung binnen einer angemessenen, gleichzeitig zu bestimmenden Frist nachgeholt
werde. Wird tro# dieser amtlichen Aufforderung die Impfung unterlassen, so ist
die Bestrafung der Betreffenden herbeizuführen (6 14 Abs. 2 des Reichs-Impf-
gesehes).
25.
Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange
unterliegen (§ 1 Ziffer 2 des Reichs-Impfgesetzes), haben bei der Anfnahme von
Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die
gesepliche Impfung erfolgt ist. (6 13 Abs. 1 des Reichs-Impfgesebes.) Ebenso
hat der Geistliche von jedem zum Confirmandenunterricht sich aumeldenden Con-
sirmanden den gesetzlichen Impfschein sich vorlegen zu lassen. (6 11 der Verord.
vom 26. 8. 1854 Ges.-Samml. )
Kann der Nachweis über die erfolgte Impfung nicht geführt werden, so ist
dem Landrathsamte behufs Nachholung der Impfung hiervon Anzeige zu erstatten.
§ 26.
Bei drohendem oder bereits erfolgtem Ausbruch der Menschenblattern kann
das Landratsamt auf Antrag des Physikus eine außerordentliche Impfung
anordnen, bei welcher alle noch ungeimpften Kinder zu stellen sind.
Für solche Fälle ist auch allen erwachsenen, seit zehn Jahren nicht geimpften
Personen die Wiederimpfung dringend anzurathen.
§527.
Das Impfgeschäft wird durch den Medicinalreferenten des Ministeriums,
bezw. durch einen vertretungsweise zu beauftragenden anderen Medicinalbeamten,
ständig, technisch überwacht.
Für diese Ueberwachung gelten folgende Vorschriften:
1. Die Beaufsichtigung hat in einer an Ort und Stelle auszuführenden Re-
vision eines oder mehrerer Impftermine zu bestehen. Zu diesem Zuwecke
haben die Impfärzte alljährlich vor Beginn des Impfgeschäfts dem Medi-
einalreferenten ein Verzeichniß der von ihnen angesetzten Impf= und Nach-