Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 311 
86. 
Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 
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Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man ver- 
meide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhiße. 
868. 
Die Impfstellen sind mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und 
vor Beschmußung zu bewahren; sie dürfen nur mit frisch gereinigten Händen be- 
rührt werden; zum Waschen darf nur ein reiner Schwamm oder reine Leinwand 
oder reine Watte verwendet werden. 
Vor Berührung mit Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautaus- 
schlägen oder Wundrose (Rothlauf) erkrankt sind, ist der Impfling sorgfältig zu 
bewahren, um die Uebertragung von Krankheitskeimen in die Impfstellen zu ver- 
hüten; auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem Imopf- 
linge fern zu halten. Kommen unter den Angehörigen des Impflinges, welche 
mit ihm deuselben Haushalt theilen, Fälle von Krankheiten der obigen Art vor, 
so ist es zweckmäßig, den Rath eines Arztes einzuholen. 
89. 
Nach der erfolgten Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, 
welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern 
und zu erhabenen, von einem rothen Entzündungshof umgebenen Schutzpocken ent- 
wickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu 
trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem 
Schorfe einzutrocknen, der nach drei bis vier Wochen von selbst abfällt. 
Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, 
welche mindestens mehrere Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben. 
8 10. 
Bei regelmäßigem Verlaufe der Schutzpocken ist ein Verband überflüssig, falls 
aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röthe entstehen sollte, 
sind kalte, häufig zu wechselude Umschläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden; 
wenn die Pocken sich öffnen, ist ein reiner Verband anzulegen. 
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