Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

L 1900 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt 
zuzuziehen; der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nach- 
schan oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntniß zu seben. 
W I1. 
An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge 
zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Er- 
krankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (6 1), nicht 
in das Impflokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses 
spätestens am Termintage dem Impfarzte anzuzeigen. 
W 12. 
Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
B. Für Wiederimpflinge. 
5 1. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, 
Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die 
natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht 
kommen. 
82. 
Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in 
sanberen Kleidern erscheinen. 
6 3. 
Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflinges die 
wichtigste Pflicht. 
84. 
Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage ein und ist für 
gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, daß eine 
Versäumniß des Schulunterrichts deshalb nicht nothwendig ist. Nur wenn aus- 
nahmsweise Fieber eintritt, soll das Kind zu Hause bleiben. Stellen sich vorüber- 
gehend größere Rölhe und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind kalte, häufig
	        
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