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sucht und als vollkommen gesund und gut genährt befunden werden. Sie müssen
von Eltern stammen, welche an vererbbaren Krankheiten nicht leiden, insbesondere
dürfen Kinder, deren Mütter mehrmals abortirt oder Frühgeburten überstanden
haben, als Abimpflinge nicht benutzt werden.
Der Abimpfling soll wenigstens 6 Monate alt, ehelich geboren und nicht das
erste Kind seiner Eltern sein. Von diesen Anforderungen darf nur ausnahmsweise
abgewichen werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste Zweifel
obwaltet.
Der Abimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen
jeder Art, von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen
und am Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase, der
Augen und Ohren, wie von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen, er
darf demnach kein Zeichen von Syphilis, Skrophnlose, Rhachitis oder irgend einer
anderen konstitutionellen Krankheit an sich haben.
8 6.
Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfall und nie zum Impfen
von Erstimpflingen zur Anwendung kommen.
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflinges
muß mit besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im § 5 angegebenen Gesichts-
punkte geschehen.
87.
Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe er-
halten hat. Insbesondere hat er, wenn er Lymphe zur späteren eigenen Verwen-
dung oder zur Abgabe an andere Aerzte aufbewahren will, den Namen der Impf-
linge, von denen die Lymphe abgenommen worden ist, und den Tag der erfolgten
Abnahme aufzuzeichnen. Die Lymyhe selbst ist derart zu bezeichnen, daß später
über die Abstammung derselben ein Zweifel nicht entstehen kann.
Die Auszeichmungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalenderjahrs
auszubewahren.
868.
Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage der
auf die Impfung folgenden Woche stattfinden.